Nach einer geradezu abenteuerlichen parlamentarischen Vorgeschichte trat am 1. Januar 2022 die neue Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Kraft. Diese enthält viele Verbesserungen für Versicherte und Versicherungsnehmerinnen, aber auch eine sehr restriktive Übergangsbestimmung (Art. 103a VVG). Demnach gilt für altrechtliche Verträge (vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossen) praktisch ausnahmslos weiterhin das frühere Recht. Es war aber lange umstritten, ob Art. 103a VVG den Übergang vom alten zum neuen Recht abschliessend regelt oder für gewisse Neuerungen nicht doch eine andere Übergangsregelung bestehen könnte.
Die Taktik von Haftpflichtversicherungen, bei im Raum stehenden Behandlungsfehlern auf medizinische Abklärungen zu verzichten und die Haftung kategorisch zu verneinen, wurde im Newsletter vom 12. Juni 2024 beleuchtet. Über weitere Erfahrungen im Rahmen von Schadenerledigungsdiskussionen berichten wir im folgenden Beitrag.
Bereits im Mai 2024 hat die renommierte Zeitschrift Medscape bekannt gegeben, dass eine nicht-invasive Elektrostimulation bei gelähmten Patientinnen und Patienten die Hand- und Armfunktion verbessern könne. Gemäss einer Studie von Chet Moritz vom Department of Rehabilitation Medicine der University of Washington in Seattle und Kollegen an 65 Personen mit einer Lähmung des Ober- und Unterkörpers (Tetraplegie) haben sich beim Grossteil der Probanden die sensorischen Fähigkeiten an Arm und Handfunktionen und die Lebensqualität verbessert.
Unser Sozialversicherungssystem basiert auf dem Prinzip der Solidarität: Wer gesund ist, trägt mit seinen Beiträgen dazu bei, dass Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen abgesichert sind. Um eine Rente der Invalidenversicherung (IV) zu erhalten, muss allerdings nachgewiesen werden, dass eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt.
Das neue Jahr bringt hoffentlich viel Glück. Sicher ist, dass es wie immer viele Neuerungen bei den Sozialversicherungen bringt. Die jährlich von unserem Partner RA Ulrich Kurmann aktualisierte AKTE Sozialversicherungen hilft auch mit der 34. Ausgabe, Unklarheiten und Fragen zu beseitigen. Das Werk enthält eine praktische Übersicht über sämtliche Sozialversicherungszweige und geht insbesondere auch auf die per 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Änderungen ein. Mit dem Rabatt-Code «schadenanwaelte» gibt es im Online-Shop bis zum 31.1.2025 15% Rabatt.
Am 1. Januar 2025 tritt die revidierte Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft. Diese hat diverse Änderungen erfahren. Der folgende Artikel geht auf einige ausgewählte Punkte ein und zeigt dabei auf, welche Bestimmungen für Geschädigte und deren Vertreter in Personenschadenprozessen von Interesse sein werden.
Das Bundesgericht hatte mit BGE 123 III 306 erkannt, dass den geschädigten Personen kein volles Quotenvorrecht zusteht, liess aber die Regressansprüche nur im um das Mass der haftpflichtrechtlichen Reduktionsquote gekürzten Teil der erbrachten Leistungen auf den Versicherungsträger übergehen.
Bei einer Scheidung wird das während der Ehe angesparte Guthaben aus der beruflichen Vorsorge zwischen den Ehegatten hälftig aufgeteilt (Vorsorgeausgleich). Für die Bestimmung der Höhe der zu teilenden Austrittsleistung ist der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens massgebend (Art. 122 ZGB, Art. 22a FZG). Das Bundesgericht hatte jüngst die Frage zu beurteilen, wie es sich mit dem massgebenden Zeitpunkt für die Berechnung einer überobligatorischen Gutschrift auf dem Altersguthaben im Rahmen einer Frühpensionierung verhält.
Der K-Tipp hat die Zahlen der FINMA analysiert und gelangt zum Schluss, dass die Motorfahrzeughaftpflichtversicherungen über einen Zeitraum von 10 Jahren im Durchschnitt bloss 39 % der Prämien an die Geschädigten auszahlen. Bei der Basler Versicherung liegt die Schadensquote bei blossen 23 %. Im Jahr 2023 war die Schadensquote in der gesamten Branche bei 41,2 %, was wieder auf ein äusserst lukratives Versicherungsgeschäft schliessen lässt. In Deutschland ist die Schadensquote regelmässig doppelt so hoch und sie betrug in den letzten Jahren zwischen 80 % und 90 %.
In einem aktuell von schadenanwaelte betreuten Fall mussten wir feststellen, dass die zuständige IV-Stelle vom Institut der Übergangsleistungen keine Kenntnis hatte. Dies hat dazu geführt, dass unsere Klientin aufgrund der lange andauernden Abklärungen durch die IV gezwungen war, bei der Fürsorge vorstellig zu werden, da ihre Rente nach der Wiedereingliederung aufgehoben wurde und sie erneut gesundheitsbedingt nicht mehr arbeiten konnte. Genau für solche Fälle wären die Übergangsleistungen gedacht. Lesen Sie mehr im vorliegenden Beitrag.