Im letzten Newsletter vom 4.7.2025 hatten wir darüber berichtet, dass ungenügende spitalinterne Kommunikation und ungenügende Prüfung von berechtigten Hinweisen der Angehörigen von Patientinnen oder von Patientinnen selber zu Haftpflichtfällen führen können.
Dass das Thema brandaktuell ist, zeigt der am 10.7.2025 erschienene Beitrag «Bitte einmischen! – Patientensicherheit neu gedacht» sowie der Artikel «Wenn Ärzte es gefährlich locker nehmen» in der NZZ am Sonntag vom August 2025.
Per 1. Juli 2025 hat der Bund die technischen Anforderungen und die Kategorisierung der E-Bikes angepasst. Dabei gelten E-Bikes, Lasten-E-Bikes, Elektromotorfahrräder sowie Elektrotrotinetts als sogenannte leicht-Motorfahrräder, sofern diese einen elektrischen Antrieb bis maximal 25 km/h haben und nicht mehr als 250 kg wiegen (Art. 18 VTS). Diese leicht-Motorfahrräder dürfen ohne Zulassung und ohne Kontrollschild benützt werden. Dies heisst konkret, dass sie nicht der Haftpflichtversicherungspflicht nach Art. 63 SVG unterliegen (Art. 3 Abs. 1 VVV), sondern es der Inhaberin, bzw. Fahrzeugführer überlassen ist, ob sie eine Privathaftpflichtversicherung abschliessen, die allfällige Unfälle mit dem E-Bike abdeckt.
Unser Klient inserierte eine hochwertige Uhr und wurde kurz darauf von einem Interessenten kontaktiert. Beide einigten sich darauf, sich in einem Besprechungsraum zu treffen, um das Geschäft über die Bühne zu bringen: Bargeld gegen Uhr.
Am 9.9.2025 wird das Bundesgericht um 10:00 Uhr über eine Grundsatzfrage im Haftungsrecht beraten und entscheiden. In einem von Rechtsanwalt Stephan Kinzl geführten Fall geht es um die spannende Frage, ob die Angehörigen eines Verstorbenen Einsicht in die Patientenakten erhalten dürfen um abzuklären, ob der Tod mit einer Sorgfaltspflichtverletzung der Arztpersonen im Zusammenhang steht. Der Kanton Thurgau und das Verwaltungsgericht haben diese Frage verneint.
Wir sind eine mittelgrosse, spezialisierte Anwaltskanzlei mit rund 20 Anwältinnen und Anwälten, welche sich für die haftpflicht- und versicherungsrechtlichen Belange unserer Klientschaft einsetzen. Wir vertreten ausschliesslich geschädigte und versicherte Personen gegenüber Versicherungen.
Für unsere Kanzleistandorte Zürich oder/und Zug suchen wir ab März 2026 oder nach Vereinbarung eine/einen
Substitutin/Substitut (100%)
In der aktuellen Ausgabe der NZZ am Sonntag äussert sich unser Arzthaftpflichtspezialist RA Fabian Meyer, dass sich Fälle häufen, in denen Bedenken und Sorgen von Angehörigen von Ärzten und Spitalpersonal nicht ernst genommen werden – oft mit gravierenden Auswirkungen.
In England und Australien wirkt die sog. Martha’s Rule diesen Risiken entgegen. Angehörige und Patienten, aber auch das Pflegepersonal und Ärzte haben in solchen Konstellationen das Recht einer Zweitmeinung durch ein anderes Team.
Öffnet das Urteil KlimaSeniorinnen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 9. April 2024 die Türen für kollektive Schadenersatzklagen in der Schweiz?
Im Schweizer Recht existieren bislang nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten des kollektiven Rechtsschutzes. Die einzige echte Form ist die Verbandsklage nach Art. 89 ZPO, die jedoch nur auf Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung zielt, nicht aber auf Schadenersatz oder Genugtuung. Seit über einem Jahrzehnt wird im Parlament über eine Erweiterung des kollektiven Rechtsschutzes diskutiert.
Does the European Court of Human Rights (ECtHR) ClimateSeniors ruling of 9 April 2024 open the door to collective claims for damages in Switzerland?
Under Swiss law, there are currently only very limited options for collective legal protection. The only real form is the collective action under Art. 89 of the Swiss Code of Civil Procedure (ZPO), which, however, is only aimed at injunctive relief, removal or a declaratory judgement, but not at damages or satisfaction. The Parliament has been discussing an expansion of collective legal protection for over a decade.
Immer wieder erhalten schadenanwaelte Anfragen von Personen, die aus gesundheitlichen Gründen das Pensum reduziert oder sogar eine berufliche Auszeit zur gesundheitlichen Erholung genommen haben und später (trotzdem) erwerbsunfähig wurden. Die Reduktion bzw. Auszeit war dabei oft gut gemeint, bspw. weil man keine Versicherung in Anspruch nehmen wollte und hoffte, mit etwas Entlastung auf eigene Kosten wieder auf die Beine zu kommen. Was ist aber, wenn daher niemand etwas von den gesundheitlichen Beschwerden weiss und die Erholung dann leider doch nicht eintritt? Dann können solche Massnahmen besonders mit Blick auf die Krankentaggeldversicherung und Pensionskasse fatale Folgen haben.