Möchte die Krankentaggeldversicherung ihre Leistungen nach einer längeren Dauer der Arbeitsunfähigkeit einstellen, da die versicherte Person aus medizinischer Sicht ihre Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hat, muss diese in der Regel dazu aufgefordert werden, sich um eine neue Stelle zu bemühen. Gleichzeitig muss der versicherten Person eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt werden, während welcher sie sich den neuen Gegebenheiten anpassen und sich der Stellensuche widmen kann. In der Praxis kommt es indessen häufig vor, dass Krankentaggeldversicherungen ihre Leistungen sehr kurzfristig (z.T. innert weniger Tage) einstellen.
«Kinder dürfen in ihrer Bewegungsfreiheit nicht zu sehr gehemmt werden», schreibt das Bundesgericht in einem viel zitierten Entscheid (BGE 95 II 255). Lässt man den Kindern jedoch den notwendigen Raum und die Freiheiten, die zu einer gesunden Entwicklung notwendig sind, kann es dazu kommen, dass Schäden entstehen: Beim Ballspielen geht eine Sache zu Bruch, beim Streit wird ein anderes Kind gestossen und verletzt sich, der Steinschleuderschuss trifft eine Person oder ein Fenster usw. Sofort stellt sich die Frage, wer für diese Schäden haftet.
Viele Personen sind über ihre Arbeitsstellen in der beruflichen Vorsorge versichert. Der Versicherungsschutz variiert dabei je nach Stelle: vom tiefen zwingenden Minimum nach Gesetz (sogenanntes Obligatorium) bis hin zu sehr guten Absicherungen auf freiwilliger Basis (sogenanntes Überobligatorium). Die Vorsorgeeinrichtungen nehmen allerdings teilweise Gesundheitsprüfungen vor, bevor sie Personen in vollem Umfang in die überobligatorische Versicherung aufnehmen. Wer dabei nicht genügend gesund erscheint, riskiert eine Einschränkung des Versicherungsschutzes.
«Children must not be excessively restricted in their freedom of movement», writes the Federal Supreme Court in a much-cited decision (BGE 95 II 255). However, if children are given the space and freedom necessary for a healthy development, they may cause damage: A broken object due to children playing with a ball, a child is pushed during a fight and injures himself, a sling shot hits a person or a window, etc. The question immediately arises as to who is liable for this damage.
Long-/Post-Covid stellt die betroffenen Personen und alle Akteure vor grosse Herausforderungen. Insbesondere ist betreffend Heilbehandlung noch vieles unklar und es gibt noch kein anerkanntes Behandlungsschema. Sebastian Lorentz hat mit Urteil 9C_702/2023 vom 15.02.2024 ein Urteil erstritten, das von einem Teil der Lehre – so ist dem Tagesanzeiger vom 7.5.2024 oder 20 min vom 7.5.2024 zu entnehmen – als wegweisend beurteilt wird.
Auch dieses Jahr konnten wir im Ranking der Top Anwaltskanzleien, durchgeführt von der Handelszeitung sowie des BILANZ Wirtschaftsmagazins, erneut Spitzenplätze in den Bereichen Haftpflichtrecht (Nr. 1), Sozialversicherungsrecht (Nr. 1) und Versicherungsrecht (Nr. 3) erzielen.
Die Umwelt, in der wir leben, beeinflusst unsere Gesundheit. Sonnenbrand, Allergien, Hörschäden durch zu laute Musik oder Atembeschwerden aufgrund verschmutzter Luft sind nur einige Beispiele dafür, wie die Umwelt unserer Gesundheit schaden kann. Nur verschmutzt die Luft sich ja nicht von selbst. Vielmehr wird diese Verschmutzung unter anderem durch Abgase der Verkehrswirtschaft angekurbelt.
Die Betreuung und Pflege von schwer behinderten Familienmitgliedern zu Hause ist nicht nur emotional und physisch belastend, sondern nicht selten auch teuer. Gerade bei der Betreuung von schwer behinderten Kindern übernehmen häufig die Eltern den Grossteil der nichtmedizinischen Betreuung. Dadurch entstehen einerseits direkte Kosten wie beispielsweise die behindertengerechte Ausstattung (allenfalls Umbau) des Familienheims oder die Anschaffung der notwendigen Hilfsmittel.
Die Schweiz kommt bei Asbestfällen ihren Verpflichtungen noch immer nicht nach!
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg (EGMR) rügt die Schweiz im von schadenanwaelte erstrittenen Urteil vom 13. Februar 2024 nun zum zweiten Mal.
Zu Zeiten der «Überwindbarkeitsvermutung» galten Beschwerdebilder wie das «Chronic Fatigue Syndrome» (CFS) als überwindbar, wenn sich die Betroffene nur zumutbar willensanstrengte (bspw. Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August 2010, insb. E. 3.3 zur Abgrenzung von «medizinisch Kranken» und «juristisch Invaliden»). Diese Rechtsprechung war aber schon länger Rechtsgeschichte, als sich die IV-Stelle des Kantons Luzern in einem von schadenanwaelte betreuten Fall Anfang 2021 auf den Standpunkt stellte, dass ein CFS in der IV allgemein nicht versichert sei.