Am 1. Januar 2025 tritt die revidierte Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft. Diese hat diverse Änderungen erfahren. Der folgende Artikel geht auf einige ausgewählte Punkte ein und zeigt dabei auf, welche Bestimmungen für Geschädigte und deren Vertreter in Personenschadenprozessen von Interesse sein werden.
Das Bundesgericht hatte mit BGE 123 III 306 erkannt, dass den geschädigten Personen kein volles Quotenvorrecht zusteht, liess aber die Regressansprüche nur im um das Mass der haftpflichtrechtlichen Reduktionsquote gekürzten Teil der erbrachten Leistungen auf den Versicherungsträger übergehen.
Bei einer Scheidung wird das während der Ehe angesparte Guthaben aus der beruflichen Vorsorge zwischen den Ehegatten hälftig aufgeteilt (Vorsorgeausgleich). Für die Bestimmung der Höhe der zu teilenden Austrittsleistung ist der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens massgebend (Art. 122 ZGB, Art. 22a FZG). Das Bundesgericht hatte jüngst die Frage zu beurteilen, wie es sich mit dem massgebenden Zeitpunkt für die Berechnung einer überobligatorischen Gutschrift auf dem Altersguthaben im Rahmen einer Frühpensionierung verhält.
Der K-Tipp hat die Zahlen der FINMA analysiert und gelangt zum Schluss, dass die Motorfahrzeughaftpflichtversicherungen über einen Zeitraum von 10 Jahren im Durchschnitt bloss 39 % der Prämien an die Geschädigten auszahlen. Bei der Basler Versicherung liegt die Schadensquote bei blossen 23 %. Im Jahr 2023 war die Schadensquote in der gesamten Branche bei 41,2 %, was wieder auf ein äusserst lukratives Versicherungsgeschäft schliessen lässt. In Deutschland ist die Schadensquote regelmässig doppelt so hoch und sie betrug in den letzten Jahren zwischen 80 % und 90 %.
In einem aktuell von schadenanwaelte betreuten Fall mussten wir feststellen, dass die zuständige IV-Stelle vom Institut der Übergangsleistungen keine Kenntnis hatte. Dies hat dazu geführt, dass unsere Klientin aufgrund der lange andauernden Abklärungen durch die IV gezwungen war, bei der Fürsorge vorstellig zu werden, da ihre Rente nach der Wiedereingliederung aufgehoben wurde und sie erneut gesundheitsbedingt nicht mehr arbeiten konnte. Genau für solche Fälle wären die Übergangsleistungen gedacht. Lesen Sie mehr im vorliegenden Beitrag.
Das Bundesgericht ändert in einem Grundsatzurteil vom 27. November 2024 seine umstrittene Wiedererwägungspraxis bei angeblich unterlassener Adäquanzprüfung. Im Urteil 8C_525/2017 führte das Bundesgericht eine neue Praxis ein und liess Wiedererwägungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG neu auch dann zu, wenn die Unfallversicherung im Zeitpunkt der damaligen Rentenzusprache keine implizite Adäquanzprüfung vornahm und auch die Akten diesbezüglich keine Hinweise ergaben.
Das BFS identifiziert bei 60% der schweren Strassenverkehrsunfällen mit Kindern «technisch gesehen» das Kind als Hauptursache. Gerade jetzt in der dunklen Jahreszeit erhöht sich die Gefahr für Strassenverkehrsunfälle mit Kindern als Geschädigte, insbesondere weil es üblich ist, dass bereits sehr junge Kinder z. B. den Kindergartenweg selbständig bestreiten (vgl. bereits BGE 95 II 225) und sich somit unbeaufsichtigt von A nach B bewegen. Im Strassenverkehr gelten deshalb ganz spezifische Vorschriften und Regelungen, um die Schutzbedürftigkeit von Kindern zu berücksichtigen, die schliesslich auch für die Beantwortung der Haftungsfragen nach Unfallereignissen massgebend sind.
In seinem jüngsten Aufsatz im Plädoyer «Invalidenversicherung: Ein Verfahren mit ungleichen Waffen» zeigt Rainer Deecke auf, dass die versicherte Person keine realistische Chance hat, ihren Standpunkt aus medizinischer Sicht in das Verfahren einzubringen. Sie steht einem mächtigen Verwaltungsapparat entgegen, welcher einseitige und oberflächliche Gutachten begünstigt, wodurch die Verfahrensfairness nicht mehr gewährleistet werden kann.
Wie das BSV die lang ersehnte faire Lösung im Zusammenhang mit den Kürzungsmöglichkeiten von Tabellenlöhnen wieder zu Nichte machte.
Am 17. September diesen Jahres fand wiederum der alljährliche «World Patient Safety Day» der WHO statt, der im Rahmen einer Resolution im Jahre 2021 etabliert worden ist, nachdem diverse Studien die sog. «adverse events» (d.h. ungewollte Zwischenfälle) bei den Patientenbehandlungen als eine der zehn häufigsten Ursachen für Tod und Erkrankungen der Patienten identifiziert hatten. Grund genug, um auch einen Blick auf die Entwicklung der Patientenrechte der letzten Jahre zu werfen.