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Am 1. Januar 2022 ist der geänderte Art. 44 ATSG (Gutachten) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 6 werden seither – sofern es die versicherte Person nicht anders bestimmt – die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten und der sachverständigen Person erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.

Die besondere Relevanz dieser Tonaufzeichnungen in der Praxis hat sich in einem von schadenanwalte vertretenen Fall mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt IV.2025.41 vom 24. Juni 2025 gezeigt.

Wer in der Schweiz Leistungen von einer Sozialversicherung bezieht, ist dem Versicherungsträger gegenüber meldepflichtig. Was heisst das jedoch genau? In der Praxis sehen wir uns regelmässig mit Fragestellungen um die Meldepflicht konfrontiert. Denn wer dieser Pflicht nicht rechtzeitig oder korrekt nachkommt, muss mit einschneidenden Nachteilen rechnen, die von der Kürzung oder Einstellung der bezahlten Leistung bis hin zur strafrechtlichen Verfolgung reichen können.

Aussergerichtliche Lösungen sind im Krankentaggeld-Bereich meist schneller und günstiger als Gerichtsverfahren. Es gibt aber auch immer wieder Fälle, in denen man trotz allen Versuchen aussergerichtlich mit den Versicherungsunternehmen auf keinen grünen Zweig kommt. Dann ist es wichtig und richtig, den Fall auch vor Gericht zu tragen. Das zeigt ein kürzliches Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz.

«Aus eigener Unachtsamkeit und ohne Drittverschulden verunfallt».

So lautete 2008 die polizeiliche Einschätzung nach einem Sturz unseres Klienten durch eine mit Schaltafeln abgedeckte Oberlichtaussparung – knapp sechs Meter in die Tiefe. 16 Jahre später und nachdem sich das Handels- wie auch das Bundesgericht mit dem Unfall befasst haben folgt nun die späte Genugtuung.

Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach den Chirurgen wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig und sprach eine bedingte Freiheitsstrafe von 17 Monaten aus. Der Gerichtspräsident fand deutliche Worte: Der Arzt habe die Risiken gekannt, diese jedoch gegenüber den Patientinnen verschwiegen. Dem Chirurgen sei das persönliche Interesse wichtiger gewesen, als das Wohlbefinden der Patienten. «Das ist das Gegenteil von dem, was man von einem fürsorglichen Arzt erwarte.», so der Gerichtspräsident.

Der Tagi berichtete am 30.1.2026 über einen tragischen Verkehrsunfall. Eine 83-Jährige verlor dabei ihr Leben, als sie den Fussgängerstreifen überqueren wollte. Dabei übersah ein fehlbarer Autolenker die Fussgängerin, weil er im Zeitpunkt des Unfalls eine SMS schrieb. Zwar bestätigte das Bezirksgericht Horgen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, bestrafte den Täter allerdings nur mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse von Fr. 1’000. Der Tagi fragt zu Recht, ob Fr. 1’000 Busse für ein Menschenleben gerecht sind. Martin Hablützel dazu: «Für die Angehörigen eines Opfers ist das ein zweiter Schlag in das Gesicht.» Es handle sich nicht um ein Kavaliersdelikt, eine so milde Strafe verfehle letztlich auch den präventiven Charakter.

Am 27.1.2026 wurde vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland in einem Mammutprozess über den Fall des bekannten Berner Wirbelsäulenchirurgen verhandelt. Ihm wird vorgeworfen, fehlerhafte Implantate bei sieben Patienten eingesetzt zu haben, die zuvor bei Tierversuchen versagt hatten und deren Zulassung von der amerikanischen FDA (Food and Drug Administration) verweigert wurde. Sieben Stunden dauerte das Plädoyer der Verteidigerin, die neben einem Freispruch eine Genugtuung von Fr. 56’000 und Schadenersatz von Fr. 862’000 forderte. Privatklägervertreter Stephan Kinzl fasste sich kürzer und plädierte drei Stunden. Die Patienten seien «faktisch zu Versuchstieren

Martin Hablützel im Beobachter vom 17.1.2026: Die Unsicherheiten bezüglich der rechtlichen Aufarbeitung der Brandkatastrophe in Crans Montana dürfen nicht zulasten der Opfer gehen. Insbesondere sei eine Koordinierung notwendig, damit nicht nun ein «Windhundrennen» unter den Betroffenen losgehe mit dem Ziel, die beschränkte Versicherungssumme zu sichern. Es brauche hier eine Koordination des Bundes, so Martin Hablützel

Es ist kein Geheimnis, dass die Schweiz bei der Höhe der #Genugtuung im Vergleich zu den europäischen Nachbarstaaten krass hinterherhinkt. Die Basisgenugtuung für Angehörige verstorbener Kinder beträgt Fr. 30’000. In Italien sind die Summen fünf- bis zehnmal höher, so Martin Hablützel in der NZZ vom 11.1.2026. Unter Berücksichtigung der Kaufkraft sei der Unterschied sogar noch markanter.