Erfolg vor Bundesgericht I: Quotenvorrecht auch bei Selbstverschulden
17. Dezember 2024
Das Bundesgericht hatte mit BGE 123 III 306 erkannt, dass den geschädigten Personen kein volles Quotenvorrecht zusteht, liess aber die Regressansprüche nur im um das Mass der haftpflichtrechtlichen Reduktionsquote gekürzten Teil der erbrachten Leistungen auf den Versicherungsträger übergehen.
Mit Urteil 4A_631/2017 vom 24. April 2018 (E. 4.5) erkannte das Bundesgericht, dass eine Kürzung der Genugtuung aufgrund des Quotenvorrechtes bei einem krankhaften Vorzustand nicht angehe. Damals liess das Bundesgericht ausdrücklich offen, ob das Quotenvorrecht auch bei Selbstverschuldenskürzungen zu beachten sei.
Mit dem nunmehr von schadenanwaelte erstrittenen Urteil 4A_312/2024 vom 5. Dezember 2024 stellt das Bundesgericht klar, dass triftige Gründe bestehen, die gegen ein Festhalten an der Lösung gemäss BGE 123 III 306 sprechen und dem Beschwerdeführer das Quotenvorrecht grundsätzlich zusteht (vgl. a. a. O. E. 2.8).
Somit ist das Bundesgericht der Argumentation von schadenwaelte gefolgt und die Geschädigten können sich auch bei Selbstverschulden grundsätzlich auf das Quotenvorrecht berufen.
Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2024 im Verfahren 4A_312/2024