Erfolg vor Bundesgericht II: Massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der überobligatorischen Gutschrift auf dem Altersguthaben bei einer Frühpensionierung während hängigem Scheidungsverfahren

17. Dezember 2024

Bei einer Scheidung wird das während der Ehe angesparte Guthaben aus der beruflichen Vorsorge zwischen den Ehegatten hälftig aufgeteilt (Vorsorgeausgleich). Für die Bestimmung der Höhe der zu teilenden Austrittsleistung ist der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens massgebend (Art. 122 ZGB, Art. 22a FZG). Das Bundesgericht hatte jüngst die Frage zu beurteilen, wie es sich mit dem massgebenden Zeitpunkt für die Berechnung einer überobligatorischen Gutschrift auf dem Altersguthaben im Rahmen einer Frühpensionierung verhält.

Strittig war, ob die Gutschrift nach Vornahme des scheidungsrechtlichen Vorsorgeausgleichs neu berechnet werden muss bzw. darf, wenn der Versicherungsfall «Alter» während des hängigen Scheidungsverfahrens eingetreten ist.

schadenanwaelte vertrat einen Versicherten der Pensionskasse UBS, dessen Frühpensionierung während hängigem Scheidungsverfahren abgeschlossen und schliesslich nach erfolgtem Vorsorgeausgleich rund ein halbes Jahr später rückabgewickelt wurde. Diese umstrittene Rückabwicklung hatte für den Versicherten zur Folge, dass die überobligatorische Erhöhung seines Altersguthabens tiefer ausfiel, da diese auf Grundlage des um den Vorsorgeausgleich reduzierten Altersguthabens berechnet wurde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schützte die Vorgehensweise der Pensionskasse UBS und wies eine Klage des Versicherten ab.

Das Bundesgericht hingegen folgte den Argumenten in der Beschwerde von schadenanwaelte, hob das Urteil des kantonalen Gerichts auf und hiess die Klage mit einem Leitentscheid, der in der amtlichen Sammlung publiziert werden wird, gut. Weder das anwendbare Reglement noch das Freizügigkeitsgesetz (FZG) bzw. die Freizügigkeitsverordnung (FZV) würden eine Grundlage enthalten, um die Erhöhung des Altersguthabens auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens neu zu berechnen (E. 6.2.2. ff.). Im vorliegenden Vertragsverhältnis habe als massgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Altersguthabens, auf dessen Grundlage die überobligatorische Erhöhung berechnet wird, die Frühpensionierung zu gelten (E. 6.5.). Dass ein anderes Ergebnis resultieren würde, wenn sich der Versicherte vor seiner vorgezogenen Pensionierung hätte scheiden lassen und der Vorsorgeausgleich diesfalls bereits erfolgt wäre, änderte an der bundesgerichtlichen Beurteilung nichts. Es verwarf das Argument der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, da es sich betreffend den zeitlichen Verlauf um anders gelagerte Verhältnisse handelt (E. 7.2.).

Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2024 vom 9. Oktober 2024 (zur amtlichen Publikation vorgesehen)

RA Dr. iur. Soluna Girón