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Immer wieder erhalten schadenanwaelte Anfragen von Personen, die aus gesundheitlichen Gründen das Pensum reduziert oder sogar eine berufliche Auszeit zur gesundheitlichen Erholung genommen haben und später (trotzdem) erwerbsunfähig wurden. Die Reduktion bzw. Auszeit war dabei oft gut gemeint, bspw. weil man keine Versicherung in Anspruch nehmen wollte und hoffte, mit etwas Entlastung auf eigene Kosten wieder auf die Beine zu kommen. Was ist aber, wenn daher niemand etwas von den gesundheitlichen Beschwerden weiss und die Erholung dann leider doch nicht eintritt? Dann können solche Massnahmen besonders mit Blick auf die Krankentaggeldversicherung und Pensionskasse fatale Folgen haben.

Der Erhalt der Kündigung ist für Arbeitnehmende ein einschneidendes Erlebnis, das in einigen Fällen auch eine Krankheit und Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Dies führt in der Regel zu einer Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung. Wie der folgende Beitrag zeigt, ist die Versicherung in dieser Konstellation praktisch ausnahmslos berechtigt, ihre Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu kürzen.

Als täglich mit Arzt- und Spitalhaftpflichtfällen beschäftigte Anwaltskanzlei sehen wir uns in letzter Zeit besonders häufig mit folgenden zwei Konstellationen konfrontiert: Ungenügende spitalinterne Kommunikation und ungenügende Berücksichtigung bzw. Prüfung von berechtigten Hinweisen der Angehörigen der Patientinnen und Patienten (oder der Patientinnen und Patienten selber).

Wir konnten auch in diesen Jahr erneut Spitzenplätze im Ranking der Top-Anwaltskanzleien, welches von der Handelszeitung und dem BILANZ Wirtschaftsmagazin durchgeführt wird, erreichen. In den Bereichen Haftpflichtrecht und Sozialversicherungsrechts haben wir erste Plätze erreicht und im Versicherungsrecht den dritten.

Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg die Schweiz in dem von Schadenanwalt Martin Hablützel erstrittenen Urteil vom 13. Februar 2024 Jann-Zwicker and Jann v. Switzerland (Nr. 4976/20) ein zweites Mal wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gerügt hat, muss der Fall †Marcel Jann nun endgültig innerstaatlich beurteilt werden.

Invalidenversicherungsrechtliche Verfahren dauern oftmals mehrere Jahre, was für die Betroffenen eine grosse Belastung darstellt und insbesondere was die finanzielle Existenzsicherung betrifft Unsicherheiten schafft, die nicht immer anderweitig aufgefangen werden können. Daraus ergeben sich nicht selten persönliche und familiäre Probleme. Es ist daher unerlässlich, dass solche Verfahren so rasch als möglich und ohne unnötige Verzögerungen ablaufen.

Nach einer geradezu abenteuerlichen parlamentarischen Vorgeschichte trat am 1. Januar 2022 die neue Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Kraft. Diese enthält viele Verbesserungen für Versicherte und Versicherungsnehmerinnen, aber auch eine sehr restriktive Übergangsbestimmung (Art. 103a VVG). Demnach gilt für altrechtliche Verträge (vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossen) praktisch ausnahmslos weiterhin das frühere Recht. Es war aber lange umstritten, ob Art. 103a VVG den Übergang vom alten zum neuen Recht abschliessend regelt oder für gewisse Neuerungen nicht doch eine andere Übergangsregelung bestehen könnte.

Die Taktik von Haftpflichtversicherungen, bei im Raum stehenden Behandlungsfehlern auf medizinische Abklärungen zu verzichten und die Haftung kategorisch zu verneinen, wurde im Newsletter vom 12. Juni 2024 beleuchtet. Über weitere Erfahrungen im Rahmen von Schadenerledigungsdiskussionen berichten wir im folgenden Beitrag.