
Sommer, Sonne, Sport, Risiko? – Wenn Freizeitsport zum Wagnis wird und die Unfallversicherung Leistungen kürzt
30. Juni 2026
Mit den Sommerferien beginnt für viele die schönste Zeit des Jahres: Wandern in den Bergen, Mountainbiken, Klettern oder andere anspruchsvolle sportliche Aktivitäten. Gleichzeitig steigt jedoch auch die Zahl der Freizeitunfälle deutlich an: die Suva registrierte im Jahr 2025 rund 296`000 Freizeitunfälle; ein Anstieg von 2.8% gegenüber dem Vorjahr. Besonders bemerkenswert ist, dass mittlerweile rund 64% aller gemeldeter Unfälle nicht am Arbeitsplatz, sondern in der Freizeit geschehen (Suva, Medienmitteilung 21.4.2026). Was viele Versicherte dabei nicht wissen: Wer sich beim Sport oder einer Freizeitaktivität bewusst einer besonders grossen Gefahr aussetzt, geht im Rechtssinn ein «Wagnis» ein. Als Folge können die Unfallversicherungen ihre Geldleistungen mindestens halbieren oder unter Umständen gänzlich verweigern. Die nachfolgenden Bundesgerichtsentscheide zeigen die diverse Bandbreite dieser Praxis auf.
Gemäss Art. 39 UVG – und insbesondere in Art. 50 UVV konkretisiert – werden bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt, in besonders schweren Fällen sogar verweigert. Als Wagnis werden Handlungen bezeichnet, mit denen sich die versicherte Person einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne entsprechende Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken (BGE 138 V 522 E. 3.1). Zu beachten ist hierbei, dass lediglich Geldleistungen gekürzt werden; Heilbehandlung, Rettung und Transport sind stets voll gedeckt.
Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen einem absoluten Wagnis (eine derart gefährliche Handlung, dass sich das Risiko auch unter günstigen Umständen nicht reduzieren lässt) und einem relativen Wagnis (die versicherte Person hat es unterlassen, vorhandene Risiken zu reduzieren, obschon es ihr möglich gewesen wäre; BGE 138 V 522 E. 3.1) Konkretisiert wird dies durch die Empfehlung Nr. 5/83 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG mit einer nicht abschliessenden Liste wagnisbehafteter Aktivitäten. Solche Empfehlungen binden Gerichte zwar nicht, tragen aber zur rechtsgleichen Behandlung der Versicherten bei (BGE 146 V 74 E. 5.3.11; Urteil des BGer 8C_67/2025 vom 20. Januar 2026 E. 7.2.). In folgenden Konstellationen kam es in der Vergangenheit zu teils erheblichen Leistungskürzungen/-verweigerungen:
- Dirt-Biken als absolutes Wagnis
Ein Strassenbauer stürzte beim hobbymässigen Dirt-Biken auf einer dafür vorgesehenen Anlage und brach sich das Handgelenk. Das Bundesgericht bestätigte die hälftige Leistungskürzung, da Dirt-Biken – auch hobbymässig – ein absolutes Wagnis darstellt. Das Ziel der Sportart liegt in möglichst spektakulären Sprüngen; Geschwindigkeit und Schweregrad liegen allein beim Sportler, was das Risiko folglich unkalkulierbar mache (BGE 141 V 37).
- Kopfsprung in den Rhein
Ein Versicherter sprang von einem Baumast aus ca. 4 Metern Höhe kopfüber in den nur ca. 80 cm tiefen, trüben Rhein; in Folge erlitt er eine Tetraplegie. In seinem Urteil bestätigte das Bundesgericht die hälftige Leistungskürzung: Massgebend ist nicht die Kenntnis der tatsächlichen Tiefe, sondern das Wissen um die Gefährlichkeit eines Kopfsprungs in unbekannt tiefes Wasser (Urteil des BGer 8C_274/2012 vom 4. Dezember 2012).
- Reise durch Krisengebiet
Dieser Fall ist gerade heutzutage für Reisefreudige besonders relevant: ein Polizist durchquerte 2011 Pakistan auf dem Landweg, trotz ausdrücklicher EDA-Warnung, und wurde entführt. Das Bundesgericht bejahte in seinem Urteil ein absolutes Wagnis im besonders schweren Fall; als Folge wurden die Geldleistungen der Unfallversicherung vollständig verweigert – ein kleiner Hinweis auch für alle, die Reisen in offiziell gewarnte Gebiete planen (BGE 141 V 216).
Bevor Sie also risikoreichere planen, lohnt sich eine realistische Einschätzung der Gefahrenlage. Das Kürzungsrisiko lässt sich über eine UVG-Zusatzversicherung vorsorglich absichern. Im Schadenfall lohnt sich stets eine sorgfältige Prüfung des Kürzungsentscheids: Wie die Fallpraxis zeigt, hängt vieles vom Nachweis der konkreten Umstände ab. Zu Koordinationsfragen bei Wagnis-Kürzungen, siehe auch: BGE 132 V 27 auf schadenanwaelte.ch.
BLaw Fabian Baron
RAin Stephanie C. Elms