Krankentaggeldversicherung und Pensionskasse: Vorsicht bei Pensumsreduktionen und Auszeiten aus gesundheitlichen Gründen!

4. Juli 2025

Immer wieder erhalten schadenanwaelte Anfragen von Personen, die aus gesundheitlichen Gründen das Pensum reduziert oder sogar eine berufliche Auszeit zur gesundheitlichen Erholung genommen haben und später (trotzdem) erwerbsunfähig wurden. Die Reduktion bzw. Auszeit war dabei oft gut gemeint, bspw. weil man keine Versicherung in Anspruch nehmen wollte und hoffte, mit etwas Entlastung auf eigene Kosten wieder auf die Beine zu kommen. Was ist aber, wenn daher niemand etwas von den gesundheitlichen Beschwerden weiss und die Erholung dann leider doch nicht eintritt? Dann können solche Massnahmen besonders mit Blick auf die Krankentaggeldversicherung und Pensionskasse fatale Folgen haben.

Das Problem ist wie folgt: Die Krankentaggeldversicherung wie auch die Pensionskasse verbinden den Taggeld- bzw. Rentenanspruch an sich wie auch die Leistungshöhe mit der Versicherungsdeckung. Die Versicherungsdeckung wiederum endet typischerweise mit oder kurz nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses bzw. sinkt mit der Reduktion des Pensums. Wer also gesundheitlich angeschlagen in eine Auszeit startet und erst einige Monate später trotzdem «offiziell» arbeitsunfähig wird, erhält im schlimmsten Fall überhaupt keine Leistungen aus der Krankentaggeldversicherung oder Pensionskasse – selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich schon früher begann. Auf dem Papier bestand die Arbeitsunfähigkeit nämlich erst ab einem Zeitpunkt ohne Versicherungsdeckung (für die obligatorische berufliche Vorsorge: Art. 10 Abs. 2 und 3 BVG; für die Krankentaggeldversicherung und die überobligatorischen Pensionskassenleistungen ergibt sich dies meist aus den AVB bzw. dem Reglement). Ähnliches gilt bei einer Reduktion des Pensums und erst späterer «offizieller» Arbeitsunfähigkeit: Die Leistungshöhe orientiert sich dann am tieferen Verdienst nach der Reduktion, weil die Reduktion auf dem Papier freiwillig und ohne Bezug zur Gesundheit erfolgte (für die obligatorische berufliche Vorsorge: Art. 24 Abs. 3 und 4 BVG; für die Krankentaggeldversicherung und die überobligatorischen Pensionskassenleistungen ergibt sich meistens Ähnliches aus den AVB bzw. dem Reglement).

Unter Umständen kann man in solchen Situationen aufgrund der medizinischen Fakten im Nachhinein doch noch beweisen, dass die Arbeitsunfähigkeit schon früher eintrat. Das ist aber nicht immer einfach und hängt stark vom konkreten Einzelfall ab. Daher sollte man sich gesundheitsbedingte Pensumsreduktionen und Auszeiten sehr gut überlegen. Es ist in jedem Fall zentral, solche Massnahmen im Moment selber schriftlich zu dokumentieren. Das kann bspw. im Austausch mit der Arbeitgeberin und mittels ärztlicher Bestätigungen oder Berichten geschehen. In vielen Fällen dürfte es auch Sinn machen, sich vorab mit einer Beratung über die Optionen und versicherungsmässigen Folgen in gesundheitlich schwierigen Situationen zu informieren. Das kann viel helfen, um spätere Versicherungsprobleme zu vermeiden.

RA Dr. iur. Soluna Girón