Aktuelles aus dem Bundesgericht: Unvermeidbare Kürzung der Krankentaggelder bei Krankheit nach Verlust der Arbeitsstelle
4. Juli 2025
Der Erhalt der Kündigung ist für Arbeitnehmende ein einschneidendes Erlebnis, das in einigen Fällen auch eine Krankheit und Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Dies führt in der Regel zu einer Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung. Wie der folgende Beitrag zeigt, ist die Versicherung in dieser Konstellation praktisch ausnahmslos berechtigt, ihre Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu kürzen.
Die Arbeitgeberin schliesst für ihre Mitarbeitenden in der Regel kollektive Krankentaggeldversicherungen ab. Diese sollen im Krankheitsfall den Lohnausfall vollumfänglich oder zu einem grossen Teil decken. Die Taggelder werden dabei auf Basis des vor Krankheitseintritts erzielten Lohnes bemessen.
Da die entsprechenden Versicherungen meist als sogenannte Schadenversicherungen ausgestaltet sind, werden die Taggelder nicht bereits dann ausbezahlt, wenn eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, sondern muss der Arbeitnehmerin zusätzlich ein Schaden in Form eines Lohnausfalls entstehen.
Wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst und der Mitarbeiter anschliessend arbeitsunfähig, greift gemäss der ständigen Praxis des Bundesgerichts die Vermutung, dass auch im Gesundheitsfall eine Arbeitslosigkeit eingetreten wäre, da die Kündigung vor Eintritt der Krankheit erfolgt war (vgl. etwa BGE 147 III 73). Die Krankentaggelder werden in diesem Fall nach Beendigung des Arbeitsverhältnisse auf der Grundlage des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) ausgerichtet (vgl. erneut BGE 147 III 73). Gemäss dem AVIG beträgt der maximale versicherte Verdienst aktuell CHF 148’200.- (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV), was insbesondere bei Personen mit hohem Einkommen eine grosse finanzielle Einbusse zur Folge hat. Aber auch bei tieferen Einkommen kann eine erhebliche Differenz entstehen, da Krankentaggelder je nach Versicherungslösung bis zu 100% des Einkommens abdecken und die Arbeitslosentaggelder auf der Basis von 70 % oder 80 % des vormaligen Verdienstes ausbezahlt werden (Art. 22 AVIG).
Um dieser Kürzung zu entgehen, muss die Mitarbeiterin nachweisen, dass sie ohne Krankheit wieder gearbeitet und ein ähnliches Einkommen erzielt hätte. Der entsprechende Nachweis kann gemäss der bundesgerichtlichen Praxis mit konkreten Indizien geführt werden.
Die genannte Gerichtspraxis setzt die (Indizien-)Beweiserfordernisse indes derart hoch an, dass sie faktisch nicht erfüllt werden können. So kann gemäss Bundesgericht weder aus der bisherigen Erwerbsbiographie noch aus Statistiken zum Arbeitslosigkeitsrisiko von bestimmten Personengruppen abgeleitet werden, ob die betroffene Person im Gesundheitsfall wieder eine Stelle gefunden hätte oder nicht. Es muss zwingend auch anhand von Vorstellungsgesprächen dargelegt werden, dass eine bestimmte Stelle hätte angetreten werden können (vgl. BGer 4A_25/2015 E. 2.5; BGer 4A_424/2020 E. 4). Letzteres kann die Arbeitnehmerin aber faktisch nicht nachweisen, da sie ja krank ist und sich deshalb nicht um die Arbeitssuche bemühen kann.
Im einem von schadenanwaelte kürzlich betreuten Fall (BGer 4A_581/2024) hatte die betroffene Person vor der Kündigung 16 Jahre bei der gleichen Unternehmung gearbeitet, dabei immer verantwortungsvollere Positionen besetzt und konnte entsprechend auch das Einkommen stetig steigern. Auch sonst war ihre Erwerbsbiographie lückenlos. Sie war ferner Mitte 40, sprach fünf Sprachen, war beruflich bestens vernetzt und örtlich flexibel. Neben alledem war auch unbestritten, dass sie im Gesundheitsfall lückenlos hätte weiterarbeiten wollen und sich bei zahlreichen Unternehmen, bei welchen sie über gute Kontakte verfügte, beworben hätte. Statistisch war sie schliesslich nicht dem Risiko längerer Arbeitslosigkeit ausgesetzt.
Ohne ein Beweisverfahren durchzuführen kamen die Gerichte trotz alledem zum Schluss, dass der Beweis einer Arbeitstätigkeit im Gesundheitsfall gescheitert sei. Dies insbesondere gestützt auf den Hinweis, dass sich die Mitarbeiterin unmittelbar nach der Kündigung und vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend um neue Stellen bemüht habe, wobei die entsprechenden Umstände von den Gerichten nicht näher hinterfragt wurden.
Die Folge für unsere Klientin: Annahme einer Arbeitslosigkeit im Gesundheitsfall während der gesamten verbleibenden Versicherungsleistungsdauer von rund eineinhalb Jahren und entsprechende Kürzung der Taggelder.
Dieser Entscheid zeigt exemplarisch, dass die betroffene Person den Nachweis einer Erwerbstätigkeit ohne Krankheit in praktisch keinem Fall wird erbringen können, selbst wenn nichts für eine (längere) Arbeitslosigkeit (auch) im Gesundheitsfall spricht. Es ist unverständlich, weshalb die Gerichte der bisherigen Erwerbsbiographie, dem klaren Willen einer Person, wieder zu arbeiten, deren beruflichen Qualifikationen und nicht zuletzt auch statistischen Erfahrungswerten keine höhere Bedeutung beimessen; umso mehr als die Betroffenen faktisch nur gestützt auf diese Umstände den geforderten Nachweis erbringen können.
In grundsätzlicher Hinsicht gäbe es jedoch eine einfache und auch viel realitätsnähere Lösung für das Problem, wenn bedacht wird, dass die meisten Personen nach einem Jobverlust nicht länger Zeit arbeitslos sind: eine Vermutung zu Gunsten der Versicherten, dass sie ohne Krankheit weitergearbeitet hätten. Leider hat sich aber die bundesgerichtliche Praxis bereits in die andere Richtung zementiert.
Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2025 im Verfahren 4A_581/2024