Wenn Klienten an der Verfahrensdauer fast zerbrechen

11. April 2025

Invalidenversicherungsrechtliche Verfahren dauern oftmals mehrere Jahre, was für die Betroffenen eine grosse Belastung darstellt und Einkommensaufälle zur Folge haben kann, die nicht immer anderweitig aufgefangen werden können. Daraus ergeben sich nicht selten grosse persönliche und familiäre Probleme. Es ist daher unerlässlich, dass solche Verfahren so rasch als möglich und ohne unnötige Verzögerungen ablaufen.

schadenanwaelte vertritt seit einigen Jahren einen Mandanten in einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, das von Verzögerungen geprägt und dadurch für unseren Mandanten äusserst belastend ist. Nach einem jahrelangen Rechtsstreit hat das Bundesgericht dem Sozialversicherungsgericht Zürich nun mit Urteil 9C_91/2025 vom 7. März 2025 aufgrund der ungebührlichen Länge des Gerichtsverfahrens eine Rechtsverzögerung vorgeworfen. Erst jetzt kommt Bewegung ins Verfahren.

Wie kam es soweit?

Nachdem unser Mandant durch die Invalidenversicherung begutachtet wurde, kam es zu einem ablehnenden Rentenentscheid, der erstinstanzlich durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigt wurde. Das Bundesgericht hob mit Urteil 9C_603/2020 vom 3. Februar 2021 das kantonale Urteil jedoch auf, da diverse Passagen des Gutachtens, auf welches das Sozialversicherungsgericht seinen Entscheid basierte, nachweislich aktenwidrig waren. Es wies das Sozialversicherungsgericht an unseren Mandanten erneut begutachten zu lassen und danach neu zu entscheiden. Für unseren Mandanten war dies zwar eine gute Nachricht, aber es bedeutete auch eine erhebliche Belastung und Ungewissheit.

Um das Verfahren zu beschleunigen schlugen wir dem Sozialversicherungsgericht geeignete Gutachter vor. Leider ging es nicht auf unsere Vorschläge ein, obwohl die genannten Gutachter regelmässig im Auftrag der SVA Zürich begutachten. Das Gericht entschied sich schliesslich für einen anderen Gutachter und lehnte auch die Forderung nach einer Tonaufnahme der Begutachtung ab, obwohl der neu eingeführte Art. 44 Abs. 6 ATSG Tonaufnahmen für mehr Transparenz bei der Begutachtung vorschreibt. Zwar gilt diese Regelung nur für die Sozialversicherungen, es wäre aber wünschenswert, dass auch Gerichtsgutachten aufgenommen würden, um die Transparenz der Begutachtungen auf allen Instanzen sicherzustellen.

In Folge verzögerte sich das Verfahren weiter, weil der vom Gericht bestimmte Gutachter über Monate nicht tätig wurde und das Gericht unserer Aufforderung einen neuen Gutachter zur Beschleunigung des Verfahrens zu bestimmen, nicht nachkam. Als das Gutachten dann doch einging, mussten wir leider feststellen, dass die im Verfahren vor Bundegericht als aktenwidrig befunden Gutachtenspassagen unbesehen übernommen wurden. Im Rahmen des vom Gericht gewährten rechtlichen Gehörs beanstandeten wir das aktenwidrige Gutachten, woraufhin über zwei Jahre lang nichts mehr im Verfahren passierte. Auch unsere Anfragen über den Sachstand blieben unbeantwortet, sodass wir uns zur Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesgericht veranlasst sahen. Das Bundesgericht hat nun mit Urteil 9C_91/2025 vom 7. März 2025 das Vorliegen einer Rechtsverzögerung bestätigt und das Gericht verpflichtet vorwärts zu machen.

Das Sozialversicherungsgericht hat nun, überraschend, von sich aus eine Verhandlung angesetzt. Wir hoffen, dass das lange und sehr belastende Verfahren für unseren Mandanten bald ein Ende findet.


RA Leo Sigg