Der Winter ist da – Haftung bei Seilbahnunfällen

19. Dezember 2023

Früher als erwartet ist nun der Winter eingebrochen. Bereits am ersten Wochenende wurden die Skigebiete gestürmt. Wer haftet eigentlich, wenn sich Unfälle beim Betrieb der Seilbahnen ereignen? Sie finden die Antworten in diesem Beitrag.

Unfälle mit Seilbahnen oder Sesselliften sind zum Glück nicht so häufig, kommen aber immer wieder vor. Auch der klassische Schlepplift ist nicht ohne Risiko. So können sich bspw. die Bügel verhaken und aufgrund Überlastung reissen oder es kommt zu Verletzungen beim An- oder Abbügeln. Auch Massenkarambolagen infolge herabrutschender Ski- oder Snowboarder können böse enden, wie dieses Video zeigt. Sodann ist in den Medien auch immer wieder von Betriebsausfällen zu lesen und teilweise müssen Skisportler Stunden in Gondeln oder auf Sesselliften ausharren.

Dabei ist zu beachten, dass bei solchen Unfallereignissen eine sogenannte Kausalhaftung zur Anwendung gelangt. Das Seilbahnunternehmen haftet mit anderen Worten verschuldensunabhängig. Gemäss Art. 20 SebG (Seilbahngesetz) gelten die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes (EBG). Art. 40b Abs. 1 EBG sieht eine Haftung vor, wenn sich die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb verbunden sind, realisieren und dabei ein Mensch getötet oder verletzt wird oder Sachschaden entsteht. Dabei ist Art. 40b EBG breit auszulegen. So hat bspw. das Berner Handelsgericht entschieden, dass ein Sturz infolge Ruckeln des Zuges beim Überfahren von Weichen zum charakteristischen Risiko zählt (vgl. unser News-Beitrag vom 25. April 2023). Aus diesen Gründen kann eine Haftung des Seilbahnbetreibers auch bei nicht grobfahrlässig verursachten Stürzen oder Unachtsamkeiten anderer Teilnehmer auf Skiliften gegeben sein, wenn sich dadurch andere verletzen.

Auch bei Seilbahnunfällen gilt: Die Sicherung der Beweismittel ist für eine allfällige Durchsetzung von Ansprüchen zentral (Fotos, Zeugen, Videos, Rapporte, usw.). Leider melden Seilbahnunternehmen nicht jedes Ereignis der Aufsichtsbehörde (Art. 24 SebG). Neben Ansprüchen gegenüber dem Betreiber der Seilbahn können auch Ansprüche gegenüber anderen Ski- oder Snowboardfahrern gegeben sein. Diese Haftung richtet sich dann aber nach Art. 41 OR, was bedeutet, dass hier ein Verschulden nachzuweisen ist.

Wir empfehlen vor allem bei länger dauernden Beschwerden oder schweren Verletzungen unbedingt rechtlichen Rat einzuholen.

RA Rainer Deecke