Zuger Arbeitslosenkasse muss ihre Praxis ändern
19. Dezember 2023
In einem durch schadenanwaelte im Oktober 2023 vor dem Zuger Verwaltungsgericht erstrittenen Entscheid hat das Gericht die langjährige Praxis der kantonalen Arbeitslosenkasse im Umgang mit vorübergehender krankheitsbedingter Vermittlungsunfähigkeit während der Vorleistungspflicht für gesetzeswidrig erklärt.
Versicherte Personen, die sich im Abklärungsverfahren bei der Invalidenversicherung befinden, können sich bei der Arbeitslosenkasse anmelden und Taggelder beziehen bis über den Invalidenrentenanspruch entschieden wird bzw. bis die Höchstanzahl der Taggelder erreicht ist. Die Arbeitslosenkasse ist in diesem Fall vorleistungspflichtig (Art. 70 Abs. 1 ATSG). Vorausgesetzt wird neben dem Erfüllen der Beitragszeit, dass eine Vermittlungsfähigkeit von mindestens 20% besteht und die Kontrollvorschriften der Arbeitslosenkasse erfüllt werden (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Durch die Vorleistungspflicht können Einkommenslücken oftmals geschlossen werden. Erkrankt eine Person während des Bezuges von Arbeitslosentaggelder und ist vorübergehend nicht mehr vermittlungsfähig, werden die Taggelder während 30 Tagen am Stück bzw. maximal 44 Tage innerhalb der Rahmenfrist weiterbezahlt (Art. 28 Abs. 1 AVIG).
Eine von schadenanwaelte vertretene Person befand sich im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung und bezog währenddessen Taggelder der Arbeitslosenversicherung im Rahmen der Vorleistungspflicht. Sie musste sich während 25 Tagen in eine stationäre Spitalbehandlung begeben, was sie der Arbeitslosenkasse meldete. Diese stellte die Taggelder während der Dauer der stationären Behandlung ein mit der Begründung, dass die Regelung von Art. 28 Abs. 1 AVIG nicht greife, wenn die vorübergehende Vermittlungsunfähigkeit auf den gleichen Gesundheitsschaden zurückzuführen ist, der zur IV-Anmeldung geführt hat.
Würde man der Argumentation der Zuger Arbeitslosenkasse folgen, so hätte eine Person, die sich bspw. wegen einer degenerativen Rückerkrankung in einem Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung befindet und Arbeitslosentaggelder im Rahmen der Vorleistungspflicht bezieht, während einer stationären Behandlung der Rückenerkrankung keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Wäre sie jedoch beispielsweise wegen Covid hospitalisiert, würden die Arbeitslosentaggelder während bis zu 30 Tagen weiterbezahlt werden.
Im Urteil vom 2. Oktober 2023 stellte das Zuger Verwaltungsgericht mit aller Klarheit fest, dass die bisherige Praxis der Arbeitslosenkasse nicht zulässig ist und fortan «Krankheitstage» nach Art. 28. Abs. 1 AVIG nicht mehr verwehrt werden dürfen, wenn die vorübergehende Vermittlungsunfähigkeit wegen der IV-relevanten Gesundheitsschädigung verursacht wurde. Die Zuger Arbeitslosenkasse wurde aufgefordert ihre Praxis zu ändern und unserer Klientschaft die fehlenden Taggelder auszuzahlen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 2. Oktober 2023