Arzthaftung: Vorsicht bei Formularen zur Entbindung vom Arztgeheimnis

21. März 2024

Ärzte sind wie Anwälte an das Berufsgeheimnis gebunden und dürfen Dritten nur dann Auskunft über ihre Patienten geben, wenn sie vorgängig dazu ermächtigt worden sind, was auch gegenüber ihren eigenen Haftpflichtversicherungen selbst gilt. Die Entbindung vom Arztgeheimnis ist deshalb unabdingbare Voraussetzung, damit die Versicherungen Vorwürfe von Patienten wegen vermuteter ärztlichen Behandlungsfehlern überhaupt abklären dürfen. Dazu verwendet jeder Versicherer eigene Formulare, mit welchen er sich von den Patienten zur Einsichtnahme in die Patientendossiers und zur Bearbeitung des Falles ermächtigen lässt, was in der Regel keine Probleme bietet.

Allerdings sind einzelne Versicherer in den letzten Jahren dazu übergegangen, diese Gelegenheit auszunutzen und sich in diesen Formularen zusätzliche Einsichts- und Auskunftsrechte bei weiteren Dritten einräumen zu lassen, die mit der Klärung eines ärztlichen Behandlungsfehlers gar nichts zu tun haben. Dazu gehören z.B. andere Versicherungen wie Krankenkassen, Sozial- und Privatversicherungen, aber auch Arbeitgeber, Schulen, Amtsstellen, Gerichte oder Strafbehörden, ohne dass für die Patienten noch einigermassen nachvollziehbar ist, wer welche Daten und Informationen wem herausgegeben hat. Es handelt sich faktisch um reine Blankovollmachten, die vom eidgenössischen Datenschützer als unzulässig qualifiziert worden sind, die Privatsphäre der Patienten verletzen und den Versicherern letztlich einzig dazu dienen, später erhobene Schadensersatzansprüche der Patienten bei bestätigter Haftung mit den gewonnenen Daten und Informationen bestmöglichst abzuwehren. schadenanwaelte empfiehlt deshalb sämtliche Passagen auf den Formularen von Hand durchzustreichen, die nicht unmittelbar mit der Klärung des ärztlichen Behandlungsfehlers zu tun haben. Sollte die Einsichtnahme in weitere Akten Dritter nach Klärung der Haftungsfrage später allenfalls notwendig werden, können erneute Gesuche der Versicherer noch einmal geprüft und einzelfallweise genehmigt werden.

Fürsprecher Stephan Kinzl