Muss meine Anwältin oder Anwalt dabei sein, wenn der Schadeninspektor bei mir vorbei kommt?
Viele Versicherungen senden ihren Versicherungsnehmer/innen/den Geschädigten relativ kurzfristig nach Eintritt des Schadenfalles sog. «Blanko-Vollmachten». Wer eine solche Blanko-Vollmacht unterzeichnet, willigt ein, dass die Versicherungen Einsicht in alle möglichen Unterlagen (Ärzte, Steuerverwaltung etc.) nehmen. Im Grundsatz ist dagegen nichts einzuwenden. Im Einzelfall sollte aber genau geprüft werden, in was man genau einwilligt. Selbstverständlich können solche Vollmachten jederzeit widerrufen oder geändert werden. Noch besser ist es allerdings, wenn man sich vor der entsprechenden Unterzeichnung erkundigt, ob man solche Blanko-Vollmachten im Einzelfall erteilen soll oder nicht. Gerne helfen wir Ihnen, wenn Sie vor einer entsprechenden Entscheidung stehen.
Ich gebe eine Blanko Vollmacht. Was bedeutet das…
Rechtsschutzversicherungen sind in erster Linie «Versicherungen». Das heisst u. a., dass sie immer nur für Ereignisse abgeschlossen werden können, die sich nach dem Abschluss der Rechtsschutzversicherung ereignet haben. Manchmal gibt es sog. «Karenzfristen», d. h. zwischen dem Abschluss der Rechtsschutzversicherung und dem Ereignis muss eine gewisse Zeit liegen, oft drei Monate.
Per 1. Januar 2021 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft getreten. Gemäss dessen Art. 10 sind neu nun sog. «Rückwärtsversicherungen» grundsätzlich zulässig. D. h. es ist möglich, Rechtsschutzversicherungen abzuschliessen, die auch bereits eingetretene Schadenfälle decken. Genau genommen handelt es sich dabei nicht um Rechtsschutzversicherungen, sondern um Prozessfinanzierungen. Einzelne Rechtsschutzversicherungen bieten solche Deckungen zwischenzeitlich an. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Rechtschutzversicherung. Gerne helfen wir Ihnen dabei.
Ob Sie Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt selber wählen können, also die sog. «freie Anwaltswahl» haben oder nicht, ergibt sich aus dem Vertrag (inklusive Allgemeine Versicherungsbe-dingungen), welchen Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben. Fast alle deutschen Rechtsschutzversicherungen kennen die freie Anwaltswahl. Bei den Schweizer Rechtsschutzversicherungen besteht in der Regel keine freie Anwaltswahl. Wenn keine freie Anwaltswahl besteht, dann können Sie der Rechtsschutzversicherung drei Anwältinnen oder Anwälte vorschlagen, von denen diese eine/einen akzeptieren muss.
Verkehrsunfälle, welche die Verletzung einer Person zur Folge haben, müssen der Polizei gemeldet werden. Wir empfehlen aber auch in anderen Fällen, die Polizei noch auf der Unfallstelle oder wenige Tage oder Wochen nach dem Unfall zu benachrichtigen, damit der Tatbestand aufgenommen werden kann. Dies insbesondere in Fällen, wo die Haftung einer Drittperson zur Diskussion steht
Verkehrsunfälle, welche die Verletzung einer Person zur Folge haben, müssen der Polizei gemeldet werden. Wir empfehlen aber auch in anderen Fällen, die Polizei noch auf der Unfallstelle oder wenige Tage oder Wochen nach dem Unfall zu benachrichtigen, damit der Tatbestand aufgenommen werden kann. Dies insbesondere in Fällen, wo die Haftung einer Drittperson zur Diskussion steht
Einige Tage oder Wochen nach dem Unfall stellen sich viele Fragen. Je schwerwiegender die Unfallfolgen sind, desto eher empfehlen wir, rasch einen spezialisierten Anwalt zu Rate zu ziehen. Häufig können Ihnen auch verschiedene Beratungs-, Opferhilfe- oder Patientenstellen weiter helfen
Vor allem bei unklaren Beschwerdebildern ist die Frage der Kausalität heikel. Damit eine Versicherung leistungspflichtig ist, müssen die Beschwerden sowohl natürlich, als auch adäquat kausal zum Unfallereignis sein.
Die häufigsten Verjährungsfristen, welche das Schweizer Recht kennt, sind drejährige Fristen, die mit nach dem Ereignis, nach Kenntnisnahme der verantwortlichen Person und des Schadens zu laufen beginnen. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt in der Regel bei widerrechtlichen Handlungen von Dritten, bei der Haftung von Eisenbahnen, Trambetreibern oder Seilbahnen, bei der Geschäftsherrenhaftung, bei der Werkeigentümerhaftung, bei der Tierhalterhaftun