Kann mein Fall verjähren?

Die häufigsten Verjährungsfristen, welche das Schweizer Recht kennt, sind drejährige Fristen, die mit nach dem Ereignis, nach Kenntnisnahme der verantwortlichen Person und des Schadens zu laufen beginnen. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt in der Regel bei widerrechtlichen Handlungen von Dritten, bei der Haftung von Eisenbahnen, Trambetreibern oder Seilbahnen, bei der Geschäftsherrenhaftung, bei der Werkeigentümerhaftung, bei der Tierhalterhaftung, bei vielen kantonalen Haftungstatbeständen (z.B. Spitalhaftpflicht, dort gibt es aber in Einzelfällen auch einjährige Verjährungsfristen). Sie gilt auch für Angehörige nach Todesfällen und für weitere Ansprüche. In kantonalen Haftungsgesetzen sind kürzere Fristen möglich.

Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus Strassenverkehrsunfällen verjähren häufig nach drei Jahren. Auch wenn bezüglich dem Beginn dieser Verjährungsfrist nicht zwingend das Datum des Unfalls massgebend sein muss, ist doch bei diesem heiklen Thema Vorsicht geboten.

Der Eintritt der Verjährung kann durch Verjährungsverzichtserklärungen, durch eine Betreibung oder Klage unterbrochen werden.