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Wenn Sie eine Rente der Invalidenversicherung (IV, 1. Säule) erhalten und bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei einer Pensionskasse versichert waren, besteht in der Regel auch Anspruch auf eine Rente der Pensionskasse (2. Säule).

Grundsätzlich ist es sinnvoll, alle Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen, um die berufliche Wiedereingliederung voranzutreiben. Ein persönliches Engagement wird im Rahmen der Schadenminderungspflicht erwartet. Zu bedenken ist, dass ein Case-Management von der Versicherung finanziert ist und alle Beobachtungen im Case-Management in die Berichterstattung an die Versicherung einfliessen.

Grundsätzlich besteht keine Pflicht des Arbeitgebers, den verunfallten Arbeitnehmer einzugliedern. Allenfalls wird jedoch die berufliche Eingliederung im Rahmen eines IV-Verfahrens geprüft. Berufliche Massnahmen sind i.d.R. bei einem IV-Grad von 20% angezeigt. Die Massnahmen der IV sind vielfältig. Bei gewissen bezahlt die IV auch ein Taggeld. Im Rahmen eines Arbeitsplatzerhalts kann der Arbeitgeber in die berufliche Wiedereingliederung einbezogen werden, bspw. durch Anpassung des Arbeitsplatzes an die unfallbedingten Einschränkungen.

Das Gesetz sieht bei Krankheit, Unfall und weiteren Umständen, die die Arbeitnehmerin an der Arbeit hindern, sogenannte Sperrfristen vor, während derer das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden darf. Bei Krankheit und Unfall sind dies im ersten Anstellungsjahr 30 Tage, ab dem zweiten bis zum fünften Anstellungsjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage. Die Kündigung, die während dieser Sperrfrist ausgesprochen wird, ist nichtig, also nicht zu beachten. Wurde die Kündigung vor Beginn der Sperrfrist ausgesprochen, verlängert sich die Kündigungsfrist um die Dauer der Sperrfrist. Diese Sperrfristen gelten erst nach Ablauf der Probezeit.

Das kann man so nicht beantworten. Schlechte oder unbefriedigende Operationsergebnisse sind nicht zwingend Folgen von ärztlichen Behandlungsfehlern, sie können auch Folgen von sog. Komplikationen sein. Der Arzt haftet nicht für eine erfolgreiche Operation, sondern nur für einen sorgfältig ausgeführten Auftrag. Ob eine Komplikation oder ein Behandlungsfehler vorliegt, beurteilt sich nach medizinischen Kriterien.

Die häufigsten Verjährungsfristen, welche das Schweizer Recht kennt, sind drejährige Fristen, die mit nach dem Ereignis, nach Kenntnisnahme der verantwortlichen Person und des Schadens zu laufen beginnen. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt in der Regel bei widerrechtlichen Handlungen von Dritten, bei der Haftung von Eisenbahnen, Trambetreibern oder Seilbahnen, bei der Geschäftsherrenhaftung, bei der Werkeigentümerhaftung, bei der Tierhalterhaftun