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Falls eine Haftung besteht und Ihr Kind unfallbedingt nicht dasselbe Einkommen erzielen kann, wie wenn der Unfall nie passiert wäre, hat es grundsätzlich Anspruch auf den dadurch entstandenen Lohnausfall. Wie hoch dieser Ausfall genau ist, muss in jedem Fall exakt geprüft werden.

Es muss stehts eine geeignete und für alle zufriedenstellende Lösung geben. Davon sind wird überzeugt. Zentral dabei ist, frühzeitig Vorsorge zu treffen und eine umfassende Planung für die langfristige Betreuung Ihres Kindes aufzugleisen. Neben unserer Beratung ist dazu auch das Wissen und die Erfahrung von weiteren Fachleuten wie z.B. Ärzten, Pflegefachpersonen oder Betroffenenorganisationen zentral. Zusammen sind wir in der Lage, die bestmögliche Lösung zu erarbeiten und diese mit Ihnen zusammen, für die Zukunft Ihres Kindes, umzusetzen.

Wenn Kinder schwer verunfallen und bleibende Schäden wahrscheinlich sind, gesellen sich zu den gesundheitlichen oft auch finanzielle Probleme. Diese können die Existenz von betroffenen Familien stark gefährden und die schon so sehr hohe psychische Belastung noch zusätzlich steigern.

Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person Anspruch, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (UP), sofern die Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Im weiteren besteht ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (URB), soweit dieser zur Wahrung der Rechte notwendig ist.

Ein Stellenwechsel ist immer auch mit einem Wechsel der Unfallversicherung, Pensionskasse und einer allfälligen Krankentaggeldversicherung verbunden. Dies birgt die Gefahr von Leistungseinschränkungen. Informieren Sie sich rechtzeitig über die Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Weiterführung der Versicherungen falls Sie nicht nahtlos eine neue Stelle antreten.

Solange Sie bei einem Arbeitgeber angestellt sind, verbleibt ihr Pensionskassenguthaben bei der Pensionskasse. Besteht Anspruch auf Prämienbefreiung wächst das Guthaben weiter an.

Wird das Arbeitsverhältnis (gesundheitsbedingt) aufgelöst, endet das Vorsorgeverhältnis und es besteht Anspruch auf eine Austritts- /Freizügigkeitsleistung der Pensionskasse. Das Pensionskassenguthaben wird in diesem Fall auf ein Sperrkonto überwiesen und kann im Alter (5 Jahre vor bis 5 Jahre nach Erreichen des Pensionsalters) als einmalige Kapitalzahlung bezogen werden. Da keine Beiträge mehr einbezahlt werden, wächst ihr Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto bis zur Pensionierung nicht weiter an.

Dabei handelt es sich um eine wichtige Entscheidung, welche gut überlegt sein sollte. Denn ist der Entscheid einmal gefällt, kann man nicht auf diesen zurückkommen. Ob ein Kapitalbezug möglich ist und in welchem Umfang, hängt von Ihrer Pensionskasse ab. Informieren Sie sich rechtzeitig (mind. 6 Monate vor der geplanten Pensionierung) über Ihre Möglichkeiten und die Höhe der Leistungen. Allenfalls ist auch eine Kombination der beiden Varianten möglich (Teilkapitalbezug und gekürzte Altersrente). Beachten Sie, dass die meisten Pensionskassen eine Anmeldefrist für den Kapitalbezug vorsehen.