RA Sebastian Lorentz im Kassensturz vom 20. Februar 2024

Besteht doch Hoffnung für Menschen mit Long-Covid?

21. März 2024

Mutmasslich leiden in der Schweiz zwischen 70’000 bis 300’000 Patienten an der Post-Covid-Erkrankung, welche landläufig als Long-Covid bezeichnet wird. Die Auswirkungen dieser Krankheit sind sehr unterschiedlich. Am häufigsten zeigen sich bei Betroffenen starke Erschöpfung, Kopfschmerzen, Aufmerksamkeitsstörungen, Haarausfall, Atemnot bzw. Kurzatmigkeit und Muskelschmerzen. Long-Covid kann auch nach milden Verläufen einer Covid Infektion auftreten und führt nicht selten zu langer Arbeitsunfähigkeit.

Aktuell sind schätzungsweise 5’000 Personen mit Long-Covid bei der Invalidenversicherung angemeldet. Die Sozialversicherungen tun sich bis anhin jedoch schwer in der Anerkennung dieser Krankheit als invaliditätsbegründend. Weshalb?

Wie andere organisch nicht klar nachweisbare Erkrankungen ist auch Long-Covid bisher nicht testdiagnostisch nachweisbar und kann daher nur anhand klinischer Untersuchungen festgestellt werden (also basierend auf den Aussagen der Patienten). Da die Symptome mannigfaltig sein und durchaus auch anderen Erkrankungen zugordnet werden können, treffen Betroffene in der Versicherungsmedizin auf hohe Hürden. Bei ähnlichen organisch nicht nachweisbaren Erkrankungen wurden in der Vergangenheit häufig zusätzliche rechtliche Kriterien aufgestellt, welche zur Anerkennung erfüllt sein müssen, was es den Betroffenen deutlich erschwert, ihre Ansprüche gegenüber den Versicherungen durchzusetzen.

Welche Probleme die Betroffenen bei der Durchsetzung ihrer Versicherungsansprüche antreffen, zeigt ein eindrücklicher Beitrag unter Mitwirkung unseres Fachanwaltes Sebastian Lorentz, der kürzlich im Kassensturz ausgestrahlt wurde.

Nun gibt es jedoch einen kleinen Hoffnungsschimmer am dunklen Long-Covid-Horizont. In der Long-Covid Forschung ist es kürzlich zu einem (hoffentlich) wegweisenden Durchbruch gekommen. Einem Team der Universität Zürich ist es dank einer Langzeitstudie gelungen, Long-Covid in einem objektivierbaren Testverfahren nachzuweisen. Die Experten gehen davon aus, dass das Vorliegen von Long-Covid aufgrund der Forschungsergebnisse künftig durch dieses Testverfahren bestätigt werden kann. Es ist nun an den medizinischen Diagnostikfirmen sobald als möglich einen entsprechenden Test zur Diagnosestellung zu entwickeln.

Sollte es in Zukunft einen anerkannten Bluttest oder ähnliches geben, wird dies die Anerkennung von Long-Covid als sozialversicherungsrechtlich relevante Erkrankung sicherlich vereinfachen. Da jedoch die Symptome und deren Auswirkungen in erheblich unterschiedlichem Masse auftreten, wird in der Handhabung von Long-Covid- Versicherungsfällen voraussichtlich weiterhin viel Raum für Diskussionen offenbleiben.

RAin Stephanie Elms