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Nichts im Schweizer Recht ist so wenig reguliert wie die Genugtuung. Die Richterin ist frei, Schmerzensgeld zu- oder abzusprechen und auch bezüglich der Höhe sind ihr kaum Grenzen gesetzt. Verkannt wird dabei, dass sich in der Bestimmung der Genugtuung die gesamte Komplexität des Haftpflichtrechts widerspiegelt. Das führt zu einer Vielfalt unterschiedlicher und falscher Entscheide. Das Bundesgericht korrigiert dies bei entsprechenden Rügen zuweilen; es lässt indessen verschiedene Methoden zur Bestimmung der Genugtuung zu und auferlegt sich bezüglich Höhe grosse Zurückhaltung, weshalb eine höchstrichterliche Orientierungshilfe weitgehend fehlt.