Nichts im Schweizer Recht ist so wenig reguliert wie die Genugtuung. Die Richterin ist frei, Schmerzensgeld zu- oder abzusprechen und auch bezüglich der Höhe sind ihr kaum Grenzen gesetzt. Verkannt wird dabei, dass sich in der Bestimmung der Genugtuung die gesamte Komplexität des Haftpflichtrechts widerspiegelt. Das führt zu einer Vielfalt unterschiedlicher und falscher Entscheide. Das Bundesgericht korrigiert dies bei entsprechenden Rügen zuweilen; es lässt indessen verschiedene Methoden zur Bestimmung der Genugtuung zu und auferlegt sich bezüglich Höhe grosse Zurückhaltung, weshalb eine höchstrichterliche Orientierungshilfe weitgehend fehlt.
Wo schmerzt’s am meisten?, Genugtuung in der Schweiz und im internationalen Vergleich, Anwaltsrevue 6/7/2022, S. 254, Martin Hablützel Solange ein Schaden…
Regulierung von Auslandschäden, Nomos Anwalt De, 3. Aufl. 2022 (Hablützel/Saner) Anders als bei Unfällen im Inland kann sich die Anwaltschaft…
«Pflästerlipolitik» in der IV, Anstösse zur Revision der Invalidenversicherung aus Sicht eines Praktikers, in: Jusletter 10. Mai 2021, Martin Hablützel Die…
ZPO-Revision: Bleibt sie auf halber Strecke stehen?, Lawstyle vom Juni 2019, Martin Hablützel Der Bundesrat hat geprüft, wie es mit dem…
Schweizerische ZPO, eine Anleitung, wie man Rechtssuchende vom Gang zum Gericht abhält!, in HAVE 2/2019, S. 134 ff. Martin Hablützel Acht…
Schweizerische ZPO: Hat der Berg nur eine Maus geboren, HAVE 3/2014, S. 297 ff. Schweizerische ZPO: Hat der Berg nur…
Kann, soll, muss oder darf die Berufungsinstanz materiell neu entscheiden, in: Anwaltsrevue, 10/2012, S. 461 ff. Martin Hablützel
Anwaltsrevue – Kann, soll, muss oder darf die Berufungsinstanz materiell neu entscheiden? Martin Hablützel Der Autor stellt sich auf den…
Berner Obergericht durchbricht Anwaltsmonopol in SchKG-Summarverfahren, in: Der Schweizer Treuhänder, 8/2011, S. 614 f. Martin Hablützel