Schädel- und Hirnverletzungen

Schädel- und Hirnverletzungen können je nach Schweregrad verschiedenste Symptome nach sich ziehen. So heilen sog. leichte traumatische Hirnverletzungen (oder MTBI = mild traumatic brain injury) in der Regel folgenlos ab. Allerdings bestätigt auch hier die Ausnahme die Regel. Denn auch ohne bildgebende Befunde (CT) können etwa diffuse Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen und eine verringerte Belastbarkeit länger oder sogar bleibend andauern. Bei mittelschweren oder schweren Hirnverletzungen können weitere gravierende Symptome wie Gangunsicherheiten, Bewegungsstörungen  (Ataxie), Schwindel, Lämungen bis zur Wesensveränderung (organisches Psychosyndrom) und vollständigen Pflegebedürftigkeit hinzutreten.

Die objektiv nachweisbare Schwere der Verletzung bestimmt wesentlich den Verlauf der versicherungsrechtlichen Auseinandersetzung. Bei organisch nicht nachweisbaren andauernden Beschwerden – wenn die Verletzung nicht bildgebend darstellbar ist – begrenzen die gesetzlichen Unfallversicherungen bei leichten Unfällen ihre Leistungspflicht regelmässig mit der Folge, dass langfristige Leistungen nur in Ausnahmefällen gesprochen werden. Möglich macht dies eine sehr restriktive bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche es der Unfallversicherung erlaubt, nach einer gewissen Zeit den adäquaten oder rechtlichen Kausalzusammenhang zu verneinen (BGE 134 V 109). Leistungspflichtig ist in so einer Konstellation sodann bspw. die Krankentaggeldversicherung. Bei der IV sind Eingliederungsmassnahmen und Rentenleistungen hingegen auch bei organisch nicht nachweisbaren Unfallfolgen möglich.

Anders sieht es bei organisch nachweisbaren Hirnverletzungen aus. Hier ist es der Unfallversicherung nicht gestattet, sich auf eine gesonderte Adäquanzprüfung zu berufen, sondern sie hat, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, neben Rentenleistungen auch eine Integritätsentschädigung zu prüfen. 

Zu beachten ist stets, dass der Umstand, dass die Sozialversicherungen keine Leistungen erbringen, nicht bedeutet, dass zivilrechtlich ein Schadenersatzanspruch nicht durchgesetzt werden könnte. Im Haftpflichtrecht sind die Leistungsvoraussetzungen weniger strikt. Aus diesen Gründen empfehlen wir, bei Hirnverletzungen grundsätzlich den Beizug eines spezialisierten Anwalts / einer spezialisierten Anwältin.

Team Schädel- und Hirnverletzungen

Martin Hablützel

Martin Hablützel

Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner

Rainer Deecke

Rainer Deecke

Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner

Silvio Riesen

Silvio Riesen

Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner

Ulrich Kurmann

Ulrich Kurmann

Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner

Stephanie C. Elms

Stephanie C. Elms

Rechtsanwältin, Partnerin

Stephan Kinzl

Stephan Kinzl

Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner