Diskrepanz zwischen Gutachten und gescheiterten Integrationsbemühungen: Explizite Stellungnahme notwendig

12. September 2023

Immer wieder kommt es vor, dass die IV-Stellen auf der Basis eines von ihnen in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachtens Leistungen verweigern. Die Erkenntnisse der Gutachten stehen dabei nicht selten im Widerspruch zu den Ergebnissen von beruflichen Reintegrationsbemühungen.  

Eine von schadenanwaelte vertretene Versicherte litt an psychischen Problemen und meldete sich daher bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle ordnete eine psychiatrische Begutachtung an. Der Gutachter hielt fest, dass die Versicherte zu 60% arbeitsfähig sei, worauf die IV-Stelle ihr eine Viertelsrente zusprach. Mit der deutlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit und der daraus folgenden fehlenden Vermittelbarkeit der Versicherten, die im Rahmen eines Belastbarkeits- und Aufbautrainings festgestellt wurde, hatte sich der Gutachter nicht auseinandergesetzt.  

Nach erhobener Beschwerde wies das kantonale Versicherungsgericht diese mit dem Argument ab, dass der Gutachter die fehlende Vermittelbarkeit im ersten Arbeitsmarkt berücksichtigt habe, er jedoch implizit zum Schluss gelangt sei, dass trotzdem eine Arbeitsfähigkeit bestehe.

schadenanwaelte zog den Entscheid des kantonalen Gerichts an das Bundesgericht weiter. Dieses kritisierte die Begründung des kantonalen Versicherungsgerichts und hielt fest, dass sich der Gutachter explizit zu der Divergenz zwischen der anlässlich des Aufbau- und Belastungstrainings festgestellten fehlenden Vermittelbarkeit und der durch ihn attestierten Arbeitsfähigkeit hätte äussern müssen. Die Angelegenheit wurde deshalb an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückgewiesen.

Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2023