schadenanwaelte obsiegt in zwei Haftpflichtfällen vor der oberen kantonalen Instanz
28. November 2018
Leider scheuen sich Zivilgerichte immer einmal wieder, sich (zuweilen inhaltlich anspruchsvoller) Klageverfahren durch Verneinung von sachverhaltlichen Grundvoraussetzungen zu ‚entledigen‘. schadenanwaelte hat kürzlich in zwei Haftpflichtfällen vor der oberen kantonalen Instanz obsiegt. In beiden Angelegenheiten muss die erste Instanz noch einmal über die Bücher.
Im ersten Fall entschied das Bezirksgericht Zürich, der Kläger habe nicht beweisen können, dass der von ihm behauptete Verkehrsunfall tatsächlich so stattgefunden habe, wie er in der Klage geschildert wurde. Deshalb wies es die Klage bereits auf dieser Ebene ab. Auf unsere Berufung hin entschied das Obergericht des Kantons Zürich, es sei erstellt, dass sich der Unfall gemäss den Schilderungen des Klägers zugetragen hat. Es wies die Sache deshalb zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an das Bezirksgericht zurück.
Der zweite Fall betraf ebenfalls einen Verkehrsunfall. In dieser Sache war nicht der Unfallhergang, sondern die daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen Streitpunkt vor der ersten Instanz. Das Kreisgericht See-Gaster wies die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens und nur gestützt auf die im Recht liegenden Akten ab. In der Berufung argumentierte schadenanwaelte u.a., dass wichtige vom Kläger offerierte Zeugen, die Angaben zum Gesundheitszustand des Klägers machen können, zu Unrecht nicht angehört wurden. Das Kantonsgericht St. Gallen folgte diesen Argumenten, hob den Entscheid auf und wies die Sache zwecks Durchführung des Beweisverfahrens an das Kreisgericht zurück.
Beschluss Obergericht des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2018 (rechtskräftig)
Urteil Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Oktober 2018 (rechtskräftig)
RA Silvio Riesen