Das Verfahren bei Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG, Anwaltsrevue 2021 S. 311, Patrick Wagner / Soluna Girón Der Erstunterzeichnete hat zusammen…
Regulierung von Auslandschäden, Nomos Anwalt De, 3. Aufl. 2022 (Hablützel/Saner) Anders als bei Unfällen im Inland kann sich die Anwaltschaft…
Behandlungs- und Aufklärungsfehlerhaftung bei der Anwendung von Cytotec (Misoprostol) im Bereich der Geburtshilfe, VersR 2021, 939, Maude Laforge, Gabriela Johannes, Miachel Graf
AKTE Sozialversicherungen 2020 und 2021, Co-Autor, Keiser Verlag, Luzern
«Pflästerlipolitik» in der IV, Anstösse zur Revision der Invalidenversicherung aus Sicht eines Praktikers, in: Jusletter 10. Mai 2021, Martin Hablützel Die…
Kommentierung zu Art. 37 – 39 BVG sowie 1 – 4 FZG, in Hürzeler Marc/Stauffer Hans-Ulrich, BVG-Kommentar, 1. Auflage, Basel 2021,…
Der neue Art. 60 Abs. 1bis VVG – Direktes Forderungsrecht der geschädigten Person gegen (alle) Haftpflichtversicherungen, Anwaltsrevue 2021 S. 421, Marco…
Wenn der Schreibende sich an die Anfangszeit als Anwaltspraktikant im Jahr 2006 erinnert, dann war die Erkenntnis prägend, dass sich Haftpflichtfälle bis zur Erledigung nicht nur Jahre, sondern durchaus auch Jahrzehnte hinziehen können.2 t)er Schreibende hatte die Ehre, während seines Ausbildungsjahres seinen Mentor
Dr. Max Sidler oftmals an Zivilprozesse begleiten zu dürfen, wobei er schnell realisieren musste, dass «Lust und Frust» im Anwaltsberuf sehr nahe beieinander
liegen.
Die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 stellt
zweifellos die zentrale Neuerung für das Verfahrensrecht der letzten Dekaden dar.
Die Erwartungen, welche in das neue, 26 kantonale Zivilprozessordnungen ablösende Gesetz gelegt wurden, waren gross. Insbesondere die Möglichkeit, mittels
vorsorglicher Beweisführung nach Art. 158 ZPO bspw. ein Gutachten zur Abschätzung der Prozesschancen einholen zu können oder in einem komplexen Personenschadenfall einen «Testballon» mittels einer Teilklage im vereinfachten Ver¬
fahren starten zu können (Art. 243 ZPO), liessen Hoffnungen aufkeimen, in
Zukunft riskante, kostspielige und nicht zuletzt nervenaufreibende Prozesse vermeiden und Haftpflichtfälle angemessener abschliessen zu können. Die anfängliche Euphorie ist allerdings zumindest aus Klägerperspektive- weitgehend verflogen.
Anina Dalbert / Christian Schliemann / Silvio Riesen, Das schweizerische Produktehaftpflichtrecht im internationalen Kontext, HAVE 2/2021, S. 1ff., Silvio Riesen Vertreibt ein…
Rainer Deecke, Beschwerde Invalidenversicherung – gemischte Methode / Stephanie C. Elms, Einsprache Rückforderung von Ergänzungsleistungen / Kaspar Saner / Nathalie Tuor, Klage Berufliche Vorsorge…