Category

Publikationen

Category

In den letzten Jahren haben wir vorwiegend Projekte in Nepal unterstützt, welche uns äusserst notwendig und effektiv erschienen. Nachdem die Welt dieses Jahr an verschiedensten Ecken aus dem Ruder läuft, sind wir mit der Auswahl an Hilfsprojekten überfordert. Wir haben uns deshalb entschieden, die Schweizerische Vereinigung Roadcross mit einem grösseren Betrag zu unterstützen. Die Vereinigung Roadcross hat sich der Unfallprävention verschrieben und sie sensibilisiert unzählige Jugendliche und Neulenker mit jährlich 400 Veranstaltungen auf die Gefahren im Strassenverkehr.

Das Bundesgericht ist restriktiv, wenn es etwa um die Beurteilung neuer Haftungsfragen geht. Hat es indessen über verfahrensrechtliche Fragen zu urteilen, geht es akribisch vor, wie ein von schadenanwaelte erstrittenes Revisionsurteil gegen ein früheres Revisionsurteil zeigt.

Das wichtigste Instrument gegen die Altersarmut in der Schweiz ist die Ergänzungsleistung (EL). Sie ergänzt die AHV- und auch die IV-Rente, wenn das Einkommen nicht ausreicht. Gemäss dem Bundesamt für Sozialversicherungen erhielten im Jahr 2024 350’900 Personen in der Schweiz Ergänzungsleistungen. Davon waren rund 225’900 ältere Menschen (AHV-Beziehende). Das entspricht etwa 12 % aller Rentnerinnen und Rentner. Die Gesamtausgaben für Ergänzungsleistungen beliefen sich 2024 auf 5,9 Milliarden Franken – ein neuer Höchststand.

Nichts im Schweizer Recht ist so wenig reguliert wie die Genugtuung. Die Richterin ist frei, Schmerzensgeld zu- oder abzusprechen und auch bezüglich der Höhe sind ihr kaum Grenzen gesetzt. Verkannt wird dabei, dass sich in der Bestimmung der Genugtuung die gesamte Komplexität des Haftpflichtrechts widerspiegelt. Das führt zu einer Vielfalt unterschiedlicher und falscher Entscheide. Das Bundesgericht korrigiert dies bei entsprechenden Rügen zuweilen; es lässt indessen verschiedene Methoden zur Bestimmung der Genugtuung zu und auferlegt sich bezüglich Höhe grosse Zurückhaltung, weshalb eine höchstrichterliche Orientierungshilfe weitgehend fehlt.

Rechtsprechungsgemäss haben weder die IV-Stellen noch die versicherte Person Anspruch darauf, ein weiteres Gutachten im Sinne einer «second opinion» einzuholen, wenn man mit dem Ergebnis des Ersten nicht zufrieden ist. Genügt ein bei den Akten liegendes Gutachten den inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine ärztliche Expertise, sind weitere gutachterliche Abklärungen weder zulässig noch notwendig.

Im letzten Newsletter vom 4.7.2025 hatten wir darüber berichtet, dass ungenügende spitalinterne Kommunikation und ungenügende Prüfung von berechtigten Hinweisen der Angehörigen von Patientinnen oder von Patientinnen selber zu Haftpflichtfällen führen können.

Dass das Thema brandaktuell ist, zeigt der am 10.7.2025 erschienene Beitrag «Bitte einmischen! – Patientensicherheit neu gedacht» sowie der Artikel «Wenn Ärzte es gefährlich locker nehmen» in der NZZ am Sonntag vom August 2025.

In der aktuellen Ausgabe der NZZ am Sonntag äussert sich unser Arzthaftpflichtspezialist RA Fabian Meyer, dass sich Fälle häufen, in denen Bedenken und Sorgen von Angehörigen von Ärzten und Spitalpersonal nicht ernst genommen werden – oft mit gravierenden Auswirkungen.

In England und Australien wirkt die sog. Martha’s Rule diesen Risiken entgegen. Angehörige und Patienten, aber auch das Pflegepersonal und Ärzte haben in solchen Konstellationen das Recht einer Zweitmeinung durch ein anderes Team.

AKTE Sozialversicherungen 2024, 33. Ausgabe, Ulrich Kurmann

Versicherte und die AHV, IV, UV, KV, BV und ALV Prämien, Leistungen, Lücken und Limiten.

Systematische, straffe Gesamtübersicht über die Sozialversicherungen und deren Kennzahlen. Nachschlagwerk von Praktikern für Praktiker.

Seit Jahrzehnten Standard in der Ausbildung und im beruflichen Alltag bei Versicherungen, Finanzdienstleistern, Behörden und Treuhändern.

NEU:
AHV-Reform ab dem 1.1.2024 | Referenzalter | Krankenkassenprämien | Prämienverbilligung | BVG-Reform | Berechnung IV-Renten | Revidion Erwachsenen- und Kinderschutz | Neues vom Bundesgericht | Statistiken |

152 Seiten
Grösse: L 29.7 cm x B 21 cm x H 1 cm
ISBN: 978-3-906866-92-5