EL-Stolperstein: Übermässiger Vermögensverbrauch als leistungsmindernder Grund
18. Dezember 2025
Das wichtigste Instrument gegen die Altersarmut in der Schweiz ist die Ergänzungsleistung (EL). Sie ergänzt die AHV- und auch die IV-Rente, wenn das Einkommen nicht ausreicht. Gemäss dem Bundesamt für Sozialversicherungen erhielten im Jahr 2024 350’900 Personen in der Schweiz Ergänzungsleistungen. Davon waren rund 225’900 ältere Menschen (AHV-Beziehende). Das entspricht etwa 12 % aller Rentnerinnen und Rentner. Die Gesamtausgaben für Ergänzungsleistungen beliefen sich 2024 auf 5,9 Milliarden Franken – ein neuer Höchststand.
Seit der EL-Reform vom 22. März 2019, in Kraft seit dem 1. Januar 2021, wird mit Art. 11a Abs. 3 EL neu auch ein übermässiger Vermögensverzehr bereits 10 Jahre vor Beginn des Rentenanspruchs (auf eine Altersrente) bei der Überprüfung, ob ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, berücksichtigt.
Während bereits vor der EL-Reform bei der Berechnung des EL-Anspruchs verschenkte oder vorvererbte Vermögenswerte fiktiv in die Anspruchsberechnung miteinflossen, so wird heute auch ein übermässiger früherer Vermögensverzehr angerechnet. Gemeint ist damit im Allgemeinen ein ungewöhnlich hoher Verbrauch des Vermögens, der nicht belegt werden kann. Von einem solchen wird aber z.B. auch dann ausgegangen, wenn Erspartes spekulativ oder in Hochrisikowertschriften angelegt und im schlechtesten Fall ein grosser Teil des angesparten Vermögens vernichtet wird (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz. 3533.25).
Wir beraten regelmässig versicherte Personen, die mit ablehnenden EL-Entscheiden konfrontiert sind und stellen fest, dass die obigen Szenarien nicht selten dazu führen, dass der versicherten Person letzten Endes der Gang aufs Sozialamt nicht erspart bleibt, da aufgrund der Anrechnung von nicht mehr zur Verfügung stehenden und damit «fiktiven» Vermögenswerten kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht.
Versicherte Personen müssen daher ihre Vermögensdispositionen bereits viele Jahre vor der Pensionierung sorgfältig planen. Fehlentscheide können im Alter existenzielle Folgen haben. Für die Beratungspraxis bedeutet dies, dass Versicherte bereits lange vor der Pensionierung auf diese Thematik sensibilisiert werden sollten. Für den Fall, einmal auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein, ist es wichtig, ausserordentliche und notwendige Ausgaben wie z.B. teure Zahnbehandlungen, Unterhaltsleistungen an Immobilien etc. genau dokumentieren zu können.
Seit der Reform der Ergänzungsleistungen ist der sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Eigenverantwortung deutlich verschärft worden. Vermögensverzicht und insbesondere der übermässige frühere Vermögensverzehr stellen heute zentrale Ausschlussgründe dar, deren Tragweite von den Versicherten häufig unterschätzt wird.