Juristenfutter – die Revision des Revisionsurteils!

18. Dezember 2025

Das Bundesgericht ist restriktiv, wenn es etwa um die Beurteilung neuer Haftungsfragen geht. Hat es indessen über verfahrensrechtliche Fragen zu urteilen, geht es akribisch vor, wie ein von schadenanwaelte erstrittenes Revisionsurteil gegen ein früheres Revisionsurteil zeigt.

Kürzlich hat das Bundesgericht eine Staatshaftung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegenüber der italienischen Motorfahrzeugversicherung des Flixbus, der bei schlechter Signalisation auf den Autobahnstummel über der Sihl bei der Ausfahrt Zürich Wiedikon aufprallte mit tödlichen Folgen für zwei Fahrzeuginsassen, abgelehnt (BGer 4A_43/2025).

Auch hat es die Beschwerde eines Arbeitnehmers, der eine Decke mit einem Schalungssystem betonierte und infolge eines brechenden Querträgers zu Boden stürzte, abgewiesen. Der Arbeitgeber hatte 7 Monate später den fraglichen Querträger entsorgt. Der Vorwurf des Arbeitnehmers, sein Arbeitgeber habe den Beweis und damit Ansprüche aus Produktehaftpflicht gegen die Herstellerin dieses Querträgers vereitelt, fand beim Bundesgericht kein Gehör (BGer 4A_243/2025).

Im Revisionsverfahren des an Asbest verstorbenen Marcel Jann musste das Bundesgericht auf Entscheid des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hin feststellen, dass die Ansprüche des Opfers – auch wenn die Klage erst 37 Jahre nach der letzten Exposition des Asbestopfers erhoben wurde – nicht verjährt waren (BGer 4F_22/2024, vgl. auch Newsletter vom 11. April 2025). In diesem Entscheid hat das Bundesgericht sein fehlerhaftes Urteil BGE 146 III 25 aufgehoben und den Beschwerdeführern im Revisionsverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen. Es unterliess es indessen, den Beschwerdeführern auch im ursprünglichen Bundesgerichtsverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, weshalb die Erben des Asbestopfers erneut ein Rechtsmittel einlegten.

Das Bundesgericht entschied schliesslich, dass Mängel des Revisionsverfahrens einen neuerlichen Revisionsgrund darstellen, sofern ein aktuelles und besonderes Interesse an der Beurteilung besteht. Die Eingabe der Gesuchsteller wurde somit als Revisionsgesuch (Eventualantrag) und nicht als Berichtigungsgesuch (Hauptantrag) entgegengenommen. Es gilt dabei die kürzere Frist von 30 Tagen gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG. Schliesslich anerkennt das Bundesgericht, dass die Parteientschädigung des Verfahrens BGE 146 III 25 hätte neu verlegt werden müssen. Denn heisst das Bundesgericht ein Revisionsgesuch gut, so hat es das Urteil, das Gegenstand des Revisionsgesuchs bildete, aufzuheben und anschliessend über die Beschwerde neu zu befinden.

Das Bundesgericht verwehrte den Gesuchstellern in diesem dritten Verfahren vor Bundesgericht schliesslich eine weitere Parteientschädigung, weil es das Gesuch nur teilweise guthiess… (ohne Worte).

Damit stellt das Bundesgericht die regulären Verfahrensabläufe wieder her. Die Erben des Asbestopfers haben nun zwar drei Verfahren vor Bundesgericht gewonnen; sie sind aber kaum einen Schritt weiter, denn 16 ½ Jahre nach der Klageeinleitung vor dem Kantonsgericht Glarus wird jenes Verfahren wieder neu aufgenommen werden müssen, damit endlich geprüft werden kann, ob Sorgfaltspflichten im Umgang mit Asbest verletzt wurden.

Die Rechtsfindung in der Schweiz hat seine Dauer und seinen Preis…. und kreiert eine Menge Juristenfutter.

RA Martin Hablützel