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«Follow the money» ist ein bewährter Ansatz von Strafverfolgungsbehörden, um die Hintergründe von Aktivitäten aufzudecken und die dahinterstehenden Personen zu identifizieren, indem man den Geldflüssen folgt. Ist ein Entscheid wie jener des Bundesgerichts vom 9.9.25 schlechterdings nicht nachvollziehbar, bleibt manchmal nur noch dieser Ansatz übrig, um doch noch eine plausible Erklärung dafür zu finden.

«Offenheit des Verfahrens und Möglichkeit eines gerechten Urteils werden aber gefährdet, wenn ausserhalb des Prozesses liegende Umstände in sachwidriger Weise auf das Verfahren einwirken; […] Der amtende Richter soll ein ‹echter Mittler› sein, und der ‹Rechtsuchende soll sich beim Richter im Recht geborgen fühlen›» (BGE 114 Ia 50 E. 3c). So umschreibt das Bundesgericht die Tragweite des durch die Bundesverfassung und EMRK garantierten Anspruchs auf einen unabhängigen Richter oder eine unabhängige Richterin. Die richterliche Unabhängigkeit gewährleistet aber nicht nur die Legitimation und Akzeptanz des Urteils im Einzelfall. Vielmehr sichert sie das Vertrauen der Rechtssuchenden in das gerichtliche Verfahren an sich und legitimiert darüber hinaus das Gericht als verbindlichen Entscheidungsträger im demokratischen Rechtsstaat.

Rechtsprechungsgemäss haben weder die IV-Stellen noch die versicherte Person Anspruch darauf, ein weiteres Gutachten im Sinne einer «second opinion» einzuholen, wenn man mit dem Ergebnis des Ersten nicht zufrieden ist. Genügt ein bei den Akten liegendes Gutachten den inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine ärztliche Expertise, sind weitere gutachterliche Abklärungen weder zulässig noch notwendig.

Im letzten Newsletter vom 4.7.2025 hatten wir darüber berichtet, dass ungenügende spitalinterne Kommunikation und ungenügende Prüfung von berechtigten Hinweisen der Angehörigen von Patientinnen oder von Patientinnen selber zu Haftpflichtfällen führen können.

Dass das Thema brandaktuell ist, zeigt der am 10.7.2025 erschienene Beitrag «Bitte einmischen! – Patientensicherheit neu gedacht» sowie der Artikel «Wenn Ärzte es gefährlich locker nehmen» in der NZZ am Sonntag vom August 2025.

Per 1. Juli 2025 hat der Bund die technischen Anforderungen und die Kategorisierung der E-Bikes angepasst. Dabei gelten E-Bikes, Lasten-E-Bikes, Elektromotorfahrräder sowie Elektrotrotinetts als sogenannte leicht-Motorfahrräder, sofern diese einen elektrischen Antrieb bis maximal 25 km/h haben und nicht mehr als 250 kg wiegen (Art. 18 VTS). Diese leicht-Motorfahrräder dürfen ohne Zulassung und ohne Kontrollschild benützt werden. Dies heisst konkret, dass sie nicht der Haftpflichtversicherungspflicht nach Art. 63 SVG unterliegen (Art. 3 Abs. 1 VVV), sondern es der Inhaberin, bzw. Fahrzeugführer überlassen ist, ob sie eine Privathaftpflichtversicherung abschliessen, die allfällige Unfälle mit dem E-Bike abdeckt.

Am 9.9.2025 wird das Bundesgericht um 10:00 Uhr über eine Grundsatzfrage im Haftungsrecht beraten und entscheiden. In einem von Rechtsanwalt Stephan Kinzl geführten Fall geht es um die spannende Frage, ob die Angehörigen eines Verstorbenen Einsicht in die Patientenakten erhalten dürfen um abzuklären, ob der Tod mit einer Sorgfaltspflichtverletzung der Arztpersonen im Zusammenhang steht. Der Kanton Thurgau und das Verwaltungsgericht haben diese Frage verneint.

Keine Lust mehr auf Wirtschaftskanzlei oder Grosskonzern? Bei uns vertreten Sie die kleine Frau/den kleinen Mann nach Unfall oder Krankheit gegenüber den grossen Versicherungsgesellschaften oder Haftpflichtigen – ganz im Sinne von David/Davida gegen Goliath. Wir sind mit rund 20 Anwältinnen und Anwälten zwar die grösste Anwaltskanzlei auf dem Gebiet des Haftpflicht- und Versicherungsrechts in der Schweiz, aber im Umgang trotzdem unkompliziert und familiär geblieben.

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Substitutin/Substitut (100%)

In der aktuellen Ausgabe der NZZ am Sonntag äussert sich unser Arzthaftpflichtspezialist RA Fabian Meyer, dass sich Fälle häufen, in denen Bedenken und Sorgen von Angehörigen von Ärzten und Spitalpersonal nicht ernst genommen werden – oft mit gravierenden Auswirkungen.

In England und Australien wirkt die sog. Martha’s Rule diesen Risiken entgegen. Angehörige und Patienten, aber auch das Pflegepersonal und Ärzte haben in solchen Konstellationen das Recht einer Zweitmeinung durch ein anderes Team.