Sozialversicherungsgericht Zürich: Höhere Stundenansätze bei der Bemessung der Parteientschädigung

1. Oktober 2024

schadenanwaelte setzt sich schon lange dafür ein, dass auch bedürftigen Menschen die gleichen rechtlichen Möglichkeiten offenstehen wie finanziell gut situierten. Ein wichtiger Beitrag hierzu sind angemessene Parteientschädigungen und Entschädigungen für unentgeltliche Rechtsvertreter in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, weil somit auch Menschen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen wieder vermehrt anwaltliche Unterstützung finden können. Die entsprechenden Ansätze in sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren geben immer wieder Anlass zu Diskussionen, da die Stundenansätze meist tief gehalten und teilweise nicht kostendeckend sind [vgl. Zentrale Ergebnisse der SAV-Studie Praxiskosten in Anwaltsrevue 6/7/2019, S. 293ff.].

Decken die Parteientschädigungen die Anwaltsaufwände nicht, führt dies dazu, dass die versicherte Person die Differenz bezahlen muss. In Mandaten betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird der Anwalt aufgrund der tiefen Ansätze oft nicht vollumfänglich für seine Arbeit entschädigt. Verschärft wird die Problematik dadurch, dass die Gerichte den anwaltlichen Aufwand teilweise nach eigenem Ermessen noch (erheblich) nach unten korrigieren [vgl. unsere Newsbeiträge vom 15. Dezember 2022 und 12. September 2023]. Es kommt deshalb auch immer wieder vor, dass Anwälte entsprechende Fälle ablehnen.

Beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wurde dieser Missstand nun teilweise erkannt, wie der Anwaltsverband des Kantons Zürich seinen Mitgliedern nach einem Austausch mit dem Sozialversicherungsgericht bekannt gab. Die Stundenansätze für die Parteientschädigung im Falle des Obsiegens sind per 1. Juli 2024 auf CHF 280.- erhöht worden. Damit wurde ein erster wichtiger Schritt unternommen, dass auch bedürftige Personen ihre Rechte durchsetzen können. Es bleibt zu hoffen, dass auch die Ansätze für unentgeltliche Rechtsvertreter angemessen erhöht werden und die Gerichte bei der Kürzung der anwaltlichen Aufwendungen künftig Zurückhaltung üben.

RA Leo Sigg