Schweres Carunglück im Engadin: Wer haftet für die Folgen?
11.9.2026
Am Donnerstag, 10. September 2026, ereignete sich zwischen Zernez und Susch ein schweres Carunglück. Ein in den Niederlanden immatrikulierter Reisecar kam im Bereich einer Baustelle von der Strasse ab und kippte. Nach Angaben der Kantonspolizei Graubünden kamen fünf Menschen ums Leben, drei Personen wurden schwer, sieben mittelschwer und dreissig leicht verletzt. Die Unfallursache ist derzeit noch Gegenstand der Ermittlungen.
Neben dem menschlichen Leid stellen sich bei einem solchen Unfall rasch auch schwierige rechtliche Fragen. Besonders komplex ist die Situation, weil sich der Unfall zwar in der Schweiz ereignete, der Car jedoch in den Niederlanden immatrikuliert war und es sich bei den Passagieren offenbar mehrheitlich um Reisende aus den Niederlanden handelte. Welches Recht auf die einzelnen Ansprüche anwendbar ist, muss deshalb im Einzelfall geprüft werden (vgl. u.a. BGE 135 III 92). Auch für die Abwicklung der Motorfahrzeug-Haftpflichtansprüche bestehen bei ausländischen Fahrzeugen besondere Regelungen.
Kommt Schweizer Recht zur Anwendung, besteht für die Geschädigten grundsätzlich eine weitreichende Kausalhaftung des Fahrzeughalters nach Art. 58 SVG. Die Haftung setzt insbesondere nicht voraus, dass dem Chauffeur ein Verschulden am Unfall nachgewiesen werden kann. Verletzte können unter anderem Ersatz für Heilungs-, Betreuungs- und Pflegekosten, Erwerbsausfall und einen allfälligen Invaliditätsschaden sowie eine Genugtuung verlangen. Bei Todesfällen können den Hinterbliebenen insbesondere Ansprüche auf Ersatz eines Versorgerschadens sowie auf Genugtuung zustehen.
Neben den Ansprüchen gegenüber dem Halter des Cars und dessen Haftpflichtversicherung kommen auch vertragliche Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter in Betracht. Wurde die Carreise als Bestandteil einer Pauschalreise gebucht, kann der Reiseveranstalter grundsätzlich auch für Pflichtverletzungen der von ihm beigezogenen Leistungsträger – etwa des ausführenden Transportunternehmens – einzustehen haben. Liegt eine solche Pflichtverletzung vor, können neben der strassenverkehrsrechtlichen Haftung somit auch Ansprüche aus dem Reisevertrag bestehen. Welches Pauschalreiserecht anwendbar ist und gegen wen die Ansprüche konkret geltend zu machen sind, hängt insbesondere vom Reisevertrag, vom Sitz des Veranstalters und vom Wohnsitz der Reisenden ab. Mehr dazu unter nachfolgendem Link.
Für die Geschädigten ist deshalb entscheidend, frühzeitig zu klären, welche Unternehmen und Versicherungen für den Schaden einzustehen haben und in welchem Staat die Ansprüche am sinnvollsten geltend gemacht werden.
Gerade bei schweren Unfällen mit internationalem Bezug empfiehlt es sich, die Haftungs- und Versicherungsverhältnisse frühzeitig abzuklären.