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FAQ Honorar

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Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person Anspruch, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (UP), sofern die Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Im weiteren besteht ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (URB), soweit dieser zur Wahrung der Rechte notwendig ist.