Zahlt der Staat meine Anwaltskosten?
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person Anspruch, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (UP), sofern die Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Im weiteren besteht ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (URB), soweit dieser zur Wahrung der Rechte notwendig ist.
Die Voraussetzungen für die UP/URB sind allerdings streng und die Vermögensgrenzen sehr tief. Je nach Verfahrensart, familiären Verhältnissen und Kanton kann der sog. «Notgroschen» bei Fr. 5’000 oder Fr. 10’000 liegen. Vermögenswerte darüber müssen somit für das Verfahren eingesetzt werden. Schulden werden im übrigen beim Vermögen nur berücksichtigt, wenn nachgewiesen wird, dass regelmässige Ratenzahlungen gemacht werden. Im weiteren geht die Rechtsprechung davon aus, dass kein Anspruch auf UP/URB besteht, wenn die rechtssuchende Person die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten mit Ratenzahlung innerhalb von 1-2 Jahren zurückzahlen könnte.
Bei Opfern im Sinne der Opferhilfegesetzgebung (OHG) besteht die Möglichkeit, juristische Soforthilfe zu beantragen (Art. 13 Abs. 1 OHG). Diese deckt in der Regel nur die ersten Schritte und Einschätzungen. Verweigert die haftpflichtige Partei Zahlungen, können auch
Ist die rechtssuchende Person durch einen Dritten geschädigt worden und werden entsprechende Zahlungen verweigert, kann bei der kantonalen Opferhilfestelle ein Gesuch um längerfristige Hilfe gestellt werden (Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 OHG). Dabei kommen für den Geschädigten günstigere sprich höhere Vermögens- und Einkommensgrenzen zur Anwendung, als bei der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 16 OHG).