BGE 141 lll363 und die neue Praxis zur ärztlichen Dokumentationspflicht

Verdankenswerterweise haben FRANZ WERRO/ALBORZ TOLOU mit ihrem Beitrag in HAVE 2015, 382 ff. den neuen Bundesgerichtsentscheid 141 III 363 vom 19.8.2015 in den Fokus gerückt. Leider haben sie es versäumt, die Begründung des Bundesgerichts für diese Praxisänderung zu überprüfen und die Tragweite einer solchen Anderung für die vertragliche Beziehung zwischen Arzt und Patient im Rechtsalltag auszuleuchten. Die Bedeutung der ärztlichen Dokumentationspflicht mag zwar auf den ersten Blick bescheiden sein, weil deren Verletzung keine direkten Haftpflichtfolgen fürden Arzt
zeitigt. In Tat und Wahrheit ist sie aber nicht nur ein unverzichtbares Behandlungsinstrument, sondern auch das einzige Mittel zur Rekonstruktion dessen, was und wie der Arzt den Patienten überhaupt behandelt hat oder eben nicht. Soll an der bisherigen Dokumentationspiïicht etwas geändert werden, ohne dass gleichzeitig die Patientensicherheit gefährdet wird, braucht es eine sehr überzeugendeBegründung. Davon kann allerdings keine Rede sein.

BGE 141 lll363