Erfolg in der überobligatorischen beruflichen Vorsorge: Keine Anzeigepflichtverletzung und volle Erwerbsunfähigkeit gemäss dem gerichtlichen Gutachten
30. Juni 2026
Bei längerer Krankheit spielen die gesetzlichen sowie überobligatorischen Leistungen der Pensionskassen oft eine wichtige Rolle neben der Rente der IV. schadenanwaelte begleitete hier eine Versicherte mit psychischen Beschwerden, deren Pensionskasse ihr die überobligatorischen Leistungen verweigert hatte. Das Bundesgericht hatte dann auf Beschwerde von schadenanwaelte hin letztinstanzlich entschieden, dass diese Verweigerung ungerechtfertigt war (kein Kündigungsrecht wegen Anzeigepflichtverletzung). Damit war der Ball wieder beim kantonalen Gericht, um sich mit den medizinischen Fragen im Fall zu befassen.
Die Pensionskasse stellte dabei als zweite Argumentationslinie die Erwerbsunfähigkeit der Betroffenen in Frage. Sie stützte sich dabei u. a. auf ein psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Krankentaggeldversicherung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gab daraufhin ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag.
Das Gerichtsgutachten übte deutliche Kritik am Krankentaggeld-Gutachten für die fehlende Berücksichtigung der Persönlichkeitsproblematik sowie für die widersprüchliche, nicht nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Der gerichtliche Gutachter bestätigte dann eine volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung der Betroffenen. Das Gericht beurteilte das Gerichtsgutachten als detailliert, nachvollziehbar und beweiskräftig (E. 3.2). Entsprechend sprach es der Betroffenen eine volle reglementarische Invalidenrente zu und auferlegte die Kosten des Gerichtsgutachtens der Pensionskasse. So kam ein langes Verfahren schliesslich zu einem guten Ende.
Es zeigt sich dabei einmal mehr, dass es einen grossen Unterschied macht, wer begutachtet: eine qualifizierte und seriöse Fachperson im Auftrag des Gerichts oder jemand aus der «Gutachtens-Industrie» im Auftrag eines Versicherungsunternehmens. Man erinnert sich an die liquidierte Gutachtens-Firma PMEDA, deren frühere Gutachter nach wie vor Aufträge von Versicherungsunternehmen und Sozialversicherungs-trägerinnen erhalten. Es wäre daher über den konkreten Fall hinaus wünschenswert, wenn den Gerichten im Allgemeinen mehr Ressourcen für eigene medizinische Abklärungen zur Verfügung stünden. Vermehrte Gerichtsgutachten durch universitäre Institutionen, öffentliche Spitäler usw. würden zwar mehr Aufwand für alle bedeuten. Sie würden aber gleichzeitig auch die Gutachten im Auftrag der Versicherungsunternehmen etc. vermehrt einer unabhängigen und kritischen Fachbeurteilung aussetzen. Im Kern geht es dabei um die Fairness des Verfahrens, die einen Mehraufwand wert sein müsste.
Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich BV.2024.00024 vom 5. November 2025