Staatshaftung

Staatshaftungsfälle sind zahlreich, sehr vielfältig und unübersichtlich. Zum einen, weil nebst dem Bund auch jeder Kanton sein eigenes Staatshaftungsrecht hat. Bei der Staatshaftung des Bundes handelt es sich um eine Kausalhaftung. Es wird also nicht verlangt, dass der Schädiger schulhaft handelt. Vielmehr braucht es nur einen Schaden, verursacht durch eine Behörde oder eine Person in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit für den Bund, Kanton oder einer Gemeinde, eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Widerrechtlichkeit (eine Schädigung durch Verletzung von Recht oder durch rechtspflichtwidrige Unterlassung geeigneter Abwehrmassnahmen) sowie eine natürliche wie adäquate Kausalität. Auch die Kantone sehen überwiegend eine Kausalhaftung vor, in einigen Kantonen ist aber auch das Verschulden relevant.

Ist jemand durch eine staatliche Handlung geschädigt worden, gilt es stets zu prüfen, ob eine Haftung des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde besteht. 

Die Kantonsverfassung des Kantons Aargau hält beispielsweise in §75 KV AG fest: «Der Kanton und die Gemeinden haften für den Schaden, den ihre Behörden, Beamten und übrigen Mitarbeitenden in Ausübung der amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursachen. Sie haften auch für rechtmässig verursachte Schäden, wenn Einzelne davon schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen und regelt die Geltendmachung des Haftungsanspruchs.»

Für eine Haftung ist damit nicht erforderlich, dass die schädigende Handlung durch einen Staatsangestellten begangen wird. Eine Staatshaftung kann auch durch eine Handlung eines privaten Dritten entstehen, wenn dieser eine staatliche, also öffentlich-rechtliche Tätigkeit ausübt. Beispielsweise wird ein privat tätiger Arzt, welcher im Auftrag des Staates eine medizinische Beurteilung vornimmt, als Beamter qualifiziert. Dies, weil er eine staatliche öffentlich-rechtliche Aufgabe ausführt und er sich somit in einer beamtenähnlichen Stellung befindet. Damit kann ein Fehler dieses Gutachters eine Staatshaftung auslösen. Zu denken ist dabei z.B. an die fehlerhafte Einweisung einer Person in einen «Fürsorgerischen Freiheitsentzug (FU)».

Eine Staatshaftung kann auch vorliegen, wenn beispielsweise der Bund, der Kanton oder eine Gemeinde eine Strasse ungenügend unterhält und dadurch eine Schädigung verursacht wird. Diese Haftung wird einem im Winter vor Augen geführt, wenn einige Gemeinde explizit auf einen eingeschränkten Winterunterhalt hinweisen. Dies, um eine allfällige Haftung durch Unterlassung des Unterhalts abzuwenden. 

Ein anderes Beispiel für das Entstehen einer Staatshaftung können Fehler eines staatlich angestellten Arztes sein. Bei Behandlungsfehlern in einem Spital ist deshalb immer zu klären, ob eine zivilrechtliche Haftung nach Obligationenrecht (OR) oder aber eine Staatshaftung vorliegt. 

Zu den Haftungsgesetzen auf Bundes- und Kantonsebene kommen spezialgesetzliche Haftungsregelungen hinzu, welche dem Staatshaftungsrecht vorgehen. Dies kann dazu führen, dass die Haftung durch die spezialgesetzliche Regelung definiert wird, das Verfahren aber nach dem Haftungsrechtsgesetz durchzuführen ist. Solche Fälle sind beispielsweise bei einem ungerechtfertigten «Fürsorgerischen Freiheitsentzug (FU)» vorliegend, indem das Zivilgesetzbuch (ZGB) als Bundesrecht mit einer Spezialnorm im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht einen Schadenersatzanspruch wie auch einen Anspruch auf Genugtuung definiert, dieser Anspruch aber auf kantonaler Ebene beim entsprechenden Kanton geltend gemacht werden muss.

Team Staatshaftung

Martin Hablützel

Martin Hablützel

Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner

Rainer Deecke

Rainer Deecke

Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner

Silvio Riesen

Silvio Riesen

Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner

Ulrich Kurmann

Ulrich Kurmann

Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner

Leo Sigg

Leo Sigg

Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht

Fabian Meyer

Fabian Meyer

Rechtsanwalt