BGE 132 V 27: Koordination von Versicherungsleistungen bei Kürzung zufolge Wagnis
Bei der Koordination durch Zusammenfallen von UVG Taggeldern und IV Rente darf erst nachdem eine ordentliche Ueberentschädigungsberechnung vollzogen wurde, gekürzt werden, was zu einer Besserstellung des Versicherten führt. Die Versicherung wollte vorerst kürzen und dann koordinieren.
Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid zudem eine Rückforderung des Unfallversicherers zugelasen, auch wenn Taggeldbezug noch nicht beendet war. Für die zukünftigen Taggelder erkannte es um eine Kürzung pro Tag.
Technische Koordinationsfragen generell und bei Vorliegen eines Wagnisses.
Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal federal d’assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
U 325/05
Urteil vom 5. Januar 2006 I. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Borella, Kernen und Seiler; Gerichtsschreiber Fessler
Parteien
J.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Untermüli 6, 6300 Zug,
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin,vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 24. Juni 2005) Sachverhalt:
A.
Der 1957 geborene J.________ arbeitete ab 1. Mai 1990 bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar). Er war bei seiner Arbeitgeberin auch obligatorisch unfallversichert. Am 14. Juni 2000 erlitt J.________ einen Nichtberufsunfall, bei welchem er sich verschiedene Brüche (Jochbein-, Oberkiefer-, Unterarm-, Handgelenk- und Femurfraktur links) sowie eine Augenverletzung (Retinaablösung links) zuzog. Gemäss Unfallmeldung UVG vom 26. Juni 2000 war er im Hotel B.________ von einem rund 5 m hohen Balkon gestürzt. Die Mobiliar erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Mit Verfügungen vom 22. Mai 2002 und 5. Mai 2003 kürzte der Unfallversicherer sämtliche Geldleistungen mit Wirkung ab 1. April 2002 im Umfang von 50 %. Die Sanktion wurde damit begründet, der Versicherte habe in alkoholisiertem Zustand eine Schlägerei verursacht. Dass er sich die meisten seiner Verletzungen auf der Flucht vor K. zugezogen habe, sei nicht von Belang. Mit ebenfalls am 5. Mai 2003 erlassener Verfügung sodann setzte die Mobiliar das koordinierte UV-Taggeld unter Berücksichtigung der Leistungen der Invalidenversicherung (ganze Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten ab 1. Juni 2001) auf Fr. 33.55 fest. Daraus ergab sich für die Zeit vom 16. Juni 2000 bis 30. November 2002 eine Überentschädigung von Fr. 20’343.-. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Invalidenversicherung diesen Betrag mit dem Guthaben des Versicherten verrechnet habe. Weiter wurde festgehalten, dass ab 1. Dezember 2002 allfällige Taggeldleistungen der Unfallversicherung auf der Basis von Fr. 33.55 erbracht würden. Mit Einspracheentscheiden vom 9. September 2003 bestätigte die Mobiliar die Leistungskürzung und setzte das gekürzte Taggeld neu auf Fr. 33.50 fest, was eine Überentschädigung von Fr. 20’331.- ergab.
B.
Die von J.________ hiegegen erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Vereinigung der Verfahren mit Entscheid vom 24. Juni 2005 ab.
C.
J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben, auf eine Leistungskürzung sei zu verzichten oder die Leistungen seien nur befristet zu kürzen und der mutmasslich entgangene Verdienst bei der Koordination UV-Taggelder/Rente der Invalidenversicherung sei anzuheben und die Taggelder entsprechend anzupassen.
Die Mobiliar beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 39 erster Satz UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Laut Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV werden u.a. die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden.
Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Eine Beteiligung ist jedes Verhalten, das objektiv gesehen bereits das Risiko einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen. Nicht notwendig ist, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist auch, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste (RKUV 2005 Nr. U 553 S. 311 [U 360/04], 1991 Nr. U 120 S. 89 Erw. 3b mit Hinweisen). Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 StGB (RKUV 1991 Nr. U 120 S. 90 Erw. 3c mit Hinweis; vgl. auch BGE 107 V 235 Erw. 2a).
1.2 Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (SVR 1995 UV Nr. 29 S. 86 Erw. 2d mit Hinweisen). Die Beurteilung der Adäquanz im Besonderen hat retrospektiv zu erfolgen. Es ist zu fragen, ob und inwiefern die objektiv unter Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV fallende Handlung als eine wesentliche Ursache des Unfalles erscheint. Dies ist dann zu bejahen, wenn die spezifischen Gefahren des allenfalls zu sanktionierenden Verhaltens des Versicherten sich beim Unfallereignis konkret ausgewirkt haben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sind, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (RKUV 1995 Nr. U 214 S. 88 Erw. 6a; Alexandra Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Diss. Freiburg 1993, S. 278 ff.).
Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Handlung, welche zur Kürzung oder Verweigerung der Leistungen führt, lediglich eine Teilursache des Unfalles im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges ist (RKUV a.a.O.). Zu denken ist hier im Besonderen an Fälle, in welchen die versicherte Person im Zeitpunkt der objektiv unter Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV fallenden Handlung in einem angetrunkenen Zustand war. Hier gilt, dass eine alkoholbedingt verminderte Zurechnungsfähigkeit oder sogar Zurechnungsunfähigkeit nur ganz ausnahmsweise anzunehmen ist (vgl. BGE 107 IV 5 Erw. 1a; vgl. auch Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., S. 228 unten). Eine wegen
Alkoholkonsums verminderte Zurechnungsfähigkeit schliesst sodann die Anwendung des grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipierten Tatbestandes der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV nicht aus (in diesem Sinne auch Rumo-Jungo [Rechtsprechung …] a.a.O.). Eine verminderte Zurechnungsfähigkeit kann nur, aber immerhin bei der Bemessung der Kürzung, welche mindestens 50 % beträgt, berücksichtigt werden.
1.3 Im Weitern kann der Tatbestand der Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV zeitlich nicht als beendet gelten, solange nicht alle daran Beteiligten klar erkennbar mit dem verbal oder handgreiflich ausgefochtenen Streit aufgehört haben und nicht mit einer Fortsetzung bei nächster Gelegenheit gerechnet werden muss (vgl. EVGE 1964 S. 74 ff. Erw. 2). Sodann wohnt jeder tätlichen Auseinandersetzung das Risiko inne, verletzt zu werden. In diesem Zusammenhang kann nicht gesagt werden, es entspreche nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein bereits verletzter oder sogar wehrloser Beteiligter (vgl. zu diesem Begriff RKUV 1991 Nr. U 120 S. 92 Erw. 5b) weiter geschlagen und ihm nachgesetzt wird. Ebenso ist nur natürlich und nachvollziehbar, wenn in einer solchen Situation zu entkommen versucht wird, um weitere, allenfalls sogar tödliche Verletzungen zu verhindern. Trotzdem muss bei Verwirklichung einer damit verbundenen, voraussehbaren Unfallgefahr die vorausgehende Auseinandersetzung als eine hiefür adäquate Ursache betrachtet werden (RKUV 1996 Nr. U 250 S. 181 und das in Erw. 3b dieses Entscheids erwähnte nicht veröffentlichte Urteil F. vom 2. August 1978 [U 42/77] e contrario).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Vorinstanz ist im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Versicherte und weitere Personen, u.a. K., verfolgten in der Nacht vom 13. auf den 14. Juni 2000 ein Fussballspiel am Fernsehen. Dabei konsumierten sie Alkohol. Um 02.30 Uhr kam es zum Streit, welcher in eine Schlägerei ausartete. Nach Aussagen verschiedener Anwesender hatte der Versicherte Karategriffe gezeigt und war dabei über den Tisch gefallen. Nachdem K. ihn – in einem «angesichts des Zustands der Beteiligten zweifellos» energischen und aggressiven Ton – gewarnt hatte, versetzte er diesem einen Faustschlag ins Gesicht. Im weiteren Verlauf der Streitigkeit gab K. zwei Schüsse ab und die Scheibe in der Eingangstüre der Pizzeria ging in Brüche. Um 03.15 Uhr wurde der Versicherte, verletzt und blutend, in sein Hotelzimmer gebracht. Dabei wurde er von K. weiter bedrängt, vor oder sogar im Zimmer. Nachdem er allein im Zimmer war, wollte er aus Furcht vor einem neuen Angriff von K. über die Terrasse fliehen. Dabei stürzte er hinunter.
Nach Auffassung des kantonalen Gerichts stellen die Ereignisse angefangen von der verbalen Auseinandersetzung in der Pizzeria bis zum Sturz von der Terrasse ein zusammenhängendes, unter den Tatbestand «bei Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien» im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV zu subsumierendes Geschehen dar. 2.1.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, der rechtserhebliche Sachverhalt habe sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so zugetragen, wie die Vorinstanz annehme. Insbesondere habe nicht der Versicherte den Streit provoziert, sollte es einen solchen überhaupt gegeben haben. Gesichert sei lediglich, dass der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Was in der Pizzeria konkret geschehen sei, sei unklar. Die im Rahmen des Strafverfahrens gegen K. wegen Hervorrufens einer allgemeinen Gefahr durch Abgabe von zwei Pistolenschüssen gemachten Zeugenaussagen seien widersprüchlich. Entgegen der Vorinstanz lasse sich eine von K. gegenüber dem Versicherten geäusserte Warnung nicht erhärten. Sodann sei laut Auskunft des Hoteleigentümers an jenem Abend die Scheibe in der Eingangstüre zum Lokal nicht zerschlagen worden. Weiter seien die angeblichen Faustschläge ins Gesicht von K. erst nach dessen Schussabgabe erfolgt. Dabei sei von einer Notwehrhilfesituation zu Gunsten der Anwesenden, insbesondere des unmittelbar bedrohten N., auszugehen. Mit dieser verständlichen und auch angezeigten Reaktion habe der Beschwerdeführer den bewaffneten K. unschädlich machen wollen. Schliesslich fehle es am Kausalzusammenhang zwischen der Auseinandersetzung in der Pizzeria, sollte eine solche überhaupt stattgefunden haben, und dem Sturz vom Balkon. Es sei nicht aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor K. über den Balkon fliehen
wollte. Es sei ebenso gut möglich, dass er betrunken auf die Terrasse getreten und alkoholbedingt hinuntergestürzt sei, was auch ohne die gesamte nicht erstellbare Vorgeschichte hätte geschehen können. Im Übrigen stelle sich die Frage nach der Zurechenbarkeit. Beim Alkoholkonsum anlässlich des Fussballspiels habe der Beschwerdeführer nicht damit rechnen müssen, dass es in der Folge zu einer Auseinandersetzung unter Einsatz einer Waffe kommen würde. Auch habe er das übrige Geschehen nicht voraussehen können. Es könne daher höchstens eine Kürzung der Geldleistungen für maximal zwei Jahre wegen Grobfahrlässigkeit nach Art. 37 Abs. 2 UVG in Betracht kommen.
2.2
2.2.1 Aus den Akten ergibt sich nicht klar, was genau sich in der Nacht vom 13. auf den 14. Juni 2000 im Hotel B.________ abgespielt hatte. Insbesondere kann eine die Auseinandersetzung auslösende Provokation durch den Beschwerdeführer nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten. Die im Rahmen der Strafuntersuchung gegen K. gemachten Zeugenaussagen geben ein zu wenig konsistentes Bild von den Geschehnissen. Dies ändert indessen nichts daran, dass der Versicherte als Beteiligter im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV zu betrachten ist. Es steht fest und ist unbestritten, dass er verletzt wurde und blutete. Provozierte er tatsächlich nicht, vermag er nicht darzutun, dass es ihm im Verlaufe der Auseinandersetzung nicht möglich gewesen wäre, das Lokal zu verlassen. Er bringt auch nicht vor, dies versucht zu haben, daran aber gehindert worden zu sein. In diesem Zusammenhang steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer an jenem Abend viel Alkohol getrunken hatte. Gemäss Akten hatte er bei der Blutentnahme um 05.40 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1,86 Promille. Er dürfte somit um 02.30 Uhr, als der Streit spätestens seinen Anfang nahm, rund 2 Promille Alkohol im Blut gehabt haben (Urteil V. vom 29. Juni 2005 [U 346/04] Erw. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 119 IV 258 Erw. 2b, 116 IV 241 Erw. 2). Dies allein genügt jedoch nicht für die Annahme, dass sein alkoholisierter Zustand die Fähigkeit zum Erkennen der je länger, desto mehr konfliktträchtigen Situation einschränkte und die Fähigkeit, entsprechend zu handeln, entscheidend herabsetzte. Den Akten lassen sich keine Umstände entnehmen, welche für den gegenteiligen Schluss sprächen. Selbst wenn im Übrigen mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen wird, dass er erst und als Folge der Pistolenschüsse von K. aktiv wurde und in der Absicht, Notwehrhilfe zu leisten, diesem ins Gesicht schlug, ergibt sich daraus nichts zu seinen Gunsten. Aufgrund der Akten kann die von ihm geltend gemachte unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben seiner selbst oder anderer Anwesender, insbesondere N., was ein solches Eingreifen ohne eine Leistungskürzung im Falle einer Verletzung gerechtfertigt hätte (RKUV 1991 Nr. U 120 S. 91 f. Erw. 5a und b; vgl. auch RKUV 1996 Nr. U 250 S. 181), nicht im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt betrachtet werden. Von weiteren Abklärungen sind keine neuen sachverhaltsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten und ist daher davon abzusehen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Der Tatbestand der Beteiligung an einer Rauferei und Schlägerei nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist somit gegeben.
2.2.2 Im Weitern ist unklar, wie die Auseinandersetzung in der Pizzeria beendet wurde, insbesondere ob der Beschwerdeführer und K., welche offenbar als einzige handgreiflich geworden waren, selber voneinander liessen oder ob sie von Anwesenden getrennt wurden. Als erstellt kann einzig gelten, dass der Versicherte, verletzt und blutend, in sein Hotelzimmer hinaufgebracht wurde. Ob ihm dabei K. verbal drohte und ins Zimmer folgte oder einzudringen versuchte, daran aber gehindert wurde, kann nicht gesagt werden. Dies ändert indessen nichts daran, dass in Würdigung der gesamten Umstände im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aus Furcht, von K. angegriffen und noch stärker verletzt zu werden, das Hotelzimmer über den Balkon verlassen wollte. Dies entspricht auch der Darstellung in den Einsprachen gegen die Verfügungen vom 22. Mai 2002 und 5. Mai 2003. Ein anderer plausibler Grund für dieses Verhalten ist nicht ersichtlich. Die Tatsache allein, dass er alkoholisiert war, vermag den Sturz vom Balkon nicht zu erklären. In diesem Zusammenhang ist nicht von Bedeutung, ob K. das Hotel im Unfallzeitpunkt tatsächlich bereits verlassen hatte, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, und sinngemäss daher Furcht unbegründet war. Es wird nicht geltend gemacht, dass der Versicherte davon Kenntnis hatte.
Somit ist auch der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Auseinandersetzung in der Pizzeria und dem Sturz vom Balkon des Hotelzimmers zu
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bejahen (vgl. Erw. 1.3 hievor).
2.3 Die vorinstanzlich bestätigte Kürzung der Geldleistungen aus dem Unfall vom 14. Juni 2000 um 50 % ist somit rechtens.
3.
Gemäss Art. 40 erster Satz UVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002, werden, wenn keine andere Koordinationsregel dieses Gesetzes eingreift, Geldleistungen, ausgenommen Hilflosenentschädigungen, soweit gekürzt, als sie mit den anderen Sozialversicherungsleistungen zusammentreffen und den mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigen. Nach Art. 51 Abs. 3 erster Satz UVV entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst jenem Verdienst, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Art. 40 UVG ist insbesondere anwendbar, wenn Taggelder der Unfallversicherung mit Rentenleistungen der Invalidenversicherung zusammentreffen (BGE 126 V 194 oben mit Hinweisen).
Vorliegend hat die Mobiliar eine globale Überentschädigungsberechnung für die Zeit vom 16. Juni 2000 bis 30. November 2002 unter Berücksichtigung der Leistungen der Invalidenversicherung (ganze Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten ab 1. Juni 2001) durchgeführt. In der Verfügung vom 5. Mai 2003 wies der Unfallversicherer darauf hin, dass ab 1. Dezember 2002 allfällige Taggeldleistungen auf der Basis des koordinierten UV-Taggeldes von Fr. 33.55 erbracht würden. Das entsprach der auf einen Kalendertag umgerechneten und danach um 50 % gekürzten Differenz zwischen dem mutmasslich entgangenen Verdienst und den IV-Rentenleistungen ([[Fr. 67’439.-/365] – [Fr. 42’960.-/365]]/2 = Fr. 33.525). Im Einspracheentscheid vom 9. September 2003 wurde das koordinierte UV-Taggeld auf Fr. 33.50 festgesetzt.
3.1 Die vorinstanzlich bestätigte Vorgehensweise der Mobiliar widerspricht an sich der Rechtsprechung, sollten auch nach dem 30. November 2002 weiterhin Unfalltaggelder ausgerichtet worden sein. Danach ist eine allfällige Überentschädigung durch eine Globalrechnung über die gesamte Periode des Taggeldbezugs zu ermitteln (BGE 117 V 395 ff. Erw. 3 mit Hinweis). Die Berechnung ist in der Regel frühestens vorzunehmen, wenn das Ende der Taggeldleistungen feststeht und ein Rückforderungsanspruch feststellbar ist (RKUV 2000 Nr. U 376 [U 96/99] S. 182 Erw. 2b).
Indessen ist Folgendes zu beachten: Mit der globalen Abrechnung für die gesamte Bezugsdauer soll ein sachlich gerechtfertigter Ausgleich zwischen Perioden mit unterschiedlichen Einkommensverhältnissen gewährleistet werden. Eine Aufteilung in verschiedene Abrechnungsperioden hätte in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle eine Benachteiligung der Versicherten zur Folge. Es kommt dazu, dass sich die Einteilung der Zeitabschnitte auf keine zuverlässigen Kriterien stützen könnte und insofern weitgehend willkürlichen Charakter hätte. Ein solches Vorgehen würde daher auch die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit gefährden (BGE 117 V 395 Erw. 3a mit Hinweis). Sinn und Zweck der globalen Überentschädigungsberechnung nach Ablauf der Taggeldbezugsdauer kann jedoch nicht sein, dass in diesem (späten) Zeitpunkt zu viel ausgerichteten Taggeldleistungen von unter Umständen beträchtlichem Umfang rückerstattet werden müssen. Dies liegt weder im Interesse der versicherten Person noch des Unfallversicherers. Es muss daher schon vor Erlöschen des Taggeldanspruchs (Art. 16 Abs. 2 UVG) grundsätzlich möglich sein, eine bereits eingetretene Überentschädigung festzustellen und die bis zu diesem Zeitpunkt die zu viel ausbezahlten Taggeldleistungen zurückzufordern, soweit zulässig allenfalls durch Verrechnung mit den Leistungen der Invalidenversicherung. Danach sind konsequenterweise UV-Taggelder auszurichten, welche höchstens der auf einen Kalendertag umgerechneten Differenz zwischen dem mutmasslich entgangenen Verdienst und den IV-Rentenleistungen betragen. Führen Änderungen der Berechnungsfaktoren (mutmasslich entgangener Verdienst, Renten der Invalidenversicherung, Grad der Arbeitsunfähigkeit) zu einem höheren Taggeld, ist dieses entsprechend zu erhöhen. Nach Ablauf der Bezugsdauer ist eine (definitive) globale Überentschädigungsberechnung durchzuführen. Ein solches Vorgehen ist zulässig. In diesem Sinne ist die Rechtsprechung (BGE 117 V 394 Erw. 3a und RKUV 2000 Nr. U 376 S. 182 Erw. 2b) zu präzisieren.
Das Vorgehen der Mobiliar ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Überentschädigungsberechnung für die Zeit vom 16. Juni 2000 bis 30. November 2002 gemäss Verfügung vom 5. Mai 2003 und Einspracheentscheid vom 9. September 2003 ist
jedoch fehlerhaft, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen.
3.2 Die Kürzung um 50 % der Differenz zwischen dem mutmasslich entgangenen Verdienst und den IV-Rentenleistungen ist in der vorinstanzlichen Beschwerde beanstandet worden. Es fehle hiefür die gesetzliche Grundlage. Das kantonale Gericht hat dem entgegengehalten, Gesetz und Verordnung (Art. 39 UVG und Art. 49 f. UVV) sprächen übereinstimmend und ohne Einschränkung davon, dass «Geldleistungen» gekürzt würden. Darunter fielen offensichtlich auch Geldleistungen der Unfallversicherung, welche mit Leistungen anderer Sozialversicherer koordiniert seien. Die Kürzung lediglich des infolge Koordination verminderten Taggeldes falle im Übrigen betragsmässig geringer aus als ohne Koordination.
Aus dem Gesetz ergibt sich klar, dass gegebenenfalls sowohl eine Kürzung aufgrund von aussergewöhnlichen Gefahren und Wagnissen (Art. 39 UVG) als auch eine Reduktion wegen Überentschädigung (alt Art. 40 UVG bzw. neu Art. 69 ATSG) vorzunehmen ist. Hingegen regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, ob zunächst die Kürzung nach Art. 39 UVG vorzunehmen und bloss die gekürzte Geldleistung in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen sei oder ob zuerst bei ungekürzter UVG-Geldleistung die Überentschädigungsrechnung vorzunehmen und erst der resultierende Betrag nach Art. 39 UVG zu kürzen sei (vgl. Jean-Maurice Frésard/Margit Moser-Szeless, Refus, réduction et suspension des prestations de I’assurance-accidents: état des lieux et nouveautés, in: HAVE 2005 S. 127 ff., 134 f.). Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin sind von der zweiten Lösung ausgegangen. Diese lässt sich mit der Überlegung rechtfertigen, dass der Versicherte, der ein zur Kürzung führendes Fehlverhalten begangen hat, nicht aus koordinationsrechtlichen Gründen den Konsequenzen dieses Fehlverhaltens soll entgehen können. Sie könnte auch e contrario damit begründet werden, dass – anders als in Bezug auf die Komplementärrenten (Art. 31 Abs. 4 UVV) – in Bezug auf die Taggelder nicht ausdrücklich festgehalten ist, worauf die Kürzung nach Art. 39 UVG vorzunehmen ist. Indessen sprechen gewichtige Argumente für die gegenteilige Ansicht, namentlich die Systematik des Gesetzes: alt Art. 40 UVG betrifft das Zusammenwirken von UVG-Geldleistungen mit Leistungen anderer Sozialversicherungen. Dies setzt voraus, dass zunächst die Leistung nach UVG-interner Regelung (wozu auch Art. 39 UVG gehört) ermittelt und erst anschliessend die so festgelegte Leistung in die Überentschädigungsberechnung einbezogen wird. Dieses Vorgehen führt in vielen Fällen dazu, dass das UV-Taggeld schliesslich höher ausfällt als nach dem von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz gewählten Vorgehen. Dies bedeutet aber keine unzulässige Bevorzugung des Versicherten zu Lasten des Unfallversicherers: Dieser muss in jedem Fall maximal das nach den Regeln von Art. 39 UVG gekürzte Taggeld bezahlen, bloss fällt die weitergehende koordinationsrechtliche Reduktion des Taggeldes allenfalls geringer aus. Dies kann entgegen der von der Beschwerdegegnerin vorinstanzlich vertretenen Auffassung nicht als ungerechtfertigte, vom Gesetzgeber nicht gewollte Bevorzugung des koordinierten Leistungsbezügers betrachtet werden: Es ergibt sich einfach daraus, dass das IVG den Kürzungstatbestand von Art. 39 UVG nicht kennt, was zwangsläufig zur Folge hat, dass derjenige, der eine Rente nach IVG erhält, im Falle einer aussergewöhnlichen Gefahr oder eines Wagnisses besser gestellt ist als derjenige, der einzig Leistungen nach UVG erhält. Dies ist gesetzlich gewollt. Insgesamt ergibt sich aus diesen Überlegungen, dass entgegen der vorinstanzlichen Betrachtung zuerst die Leistungskürzung nach Art. 39 UVG bzw. Art. 49 UVV vorzunehmen und erst anschliessend dieser gekürzte Betrag in der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen ist.
Vorliegend betrüge bei im Übrigen unveränderten Bemessungsfaktoren (vgl. aber Erw. 3.3) das um 50 % gekürzte UV-Taggeld Fr. 72.45 ([0,8 x [Fr. 66’111.-/365]]/2). Dies ist mehr als die auf den Kalendertag umgerechnete Differenz zwischen mutmasslich entgangenem Verdienst und Rentenleistungen der IV von Fr. 67.05. Das koordinierte UV-Taggeld ab 1. Dezember 2002 beliefe sich somit auf Fr. 67.05 und nicht bloss auf Fr. 33.50.
3.3
3.3.1 Den mutmasslich entgangenen Verdienst hat die Mobiliar auf Fr. 67’439.- festgesetzt. Dieser Betrag entspricht dem in der Unfallmeldung UVG vom 26. Juni 2000 angegebenen, der Teuerung bis 2002 angepassten AHV-pflichtigen Jahreslohn von Fr. 66’111.-. Das kantonale Gericht hat einen höheren mutmasslich entgangenen Verdienst mit der Begründung verneint, soweit dem Versicherten mehr Lohn ausbezahlt worden sei, handle es sich um nicht anrechenbare Unkostenvergütungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 AHVV
sowie Rz 3005 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ein mutmasslich entgangener Verdienst von mindestens Fr. 90’000.- beantragt. Unter Hinweis auf eine angeblich von der Arbeitgeberin stammende Aufstellung vom 14. Januar 2000 über die nach Lohnart aufgeschlüsselten Bezüge 1997 bis 1999 wird vorgebracht, in diesem Zeitraum seien im Durchschnitt jährlich Fr. 104’424.- ausbezahlt worden. Dieser Betrag setze sich zusammen aus dem Fixum (Fr. 24’700.-), Provisionen und Superprovisionen (Fr. 59’667.-) sowie Spesen (Fr. 20’057.-). Die Spesen enthielten vermutlich noch versteckte Lohnanteile von mindestens Fr. 5000.-. Der mutmasslich entgangene Verdienst betrage daher mindestens Fr. 90’000.-.
3.3.2 Die Unfallmeldung UVG datiert vom 26. Juni 2000. Sie wurde zwar vom Beschwerdeführer mit unterzeichnet, welcher jedoch seit dem Unfall vom 14. Juni 2000 nicht mehr arbeitete. Das darin angegebene AHV-pflichtige Einkommen von Fr. 66’111.- stellt somit nicht den im Jahr 2000 erzielten Lohn abzüglich Unkostenvergütungen (Spesen) dar. Darauf kann daher nicht ohne weiteres abgestellt werden. Daran ändert nichts, dass das Taggeld auf dieser Grundlage ermittelt worden war. Anderseits kann die Aufstellung vom 14. Januar 2000 schon deshalb nicht zur Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes herangezogen werden, weil unklar ist, ob sie tatsächlich von der Arbeitgeberin stammt. Das Dokument ist weder unterzeichnet noch trägt es den Briefkopf der Firma.
Gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber vom 25. Juli 2001 zuhanden der Invalidenversicherung verdiente der Beschwerdeführer 1997-1999 im Durchschnitt jährlich Fr. 101’662.-. Davon wurden 75 % oder Fr. 76’247.- als AHV-pflichtiges Einkommen abgerechnet. Die Summe von Fr. 101’662.- entspricht praktisch den Bezügen einschliesslich Spesen von durchschnittlich Fr. 104’424.- im Jahr im selben Zeitraum gemäss Aufstellung vom 14. Januar 2000. Da die Provisionen offenbar einen bedeutenden Lohnanteil ausmachten, was auch in den monatlichen und jährlichen Einkommensschwankungen zum Ausdruck kommt, rechtfertigt es sich, die 1997-1999 im Durchschnitt jährlich als AHV-pflichtiges Einkommen abgerechneten und der Teuerung angepassten Fr. 76’247.- als mutmasslich entgangenen Verdienst zu nehmen.
3.3.3 Die auf einen Kalendertag umgerechnete Differenz zwischen dem mutmasslich entgangenen Verdienst und den IV-Rentenleistungen beträgt somit mindestens Fr. 91.20 ([Fr. 76’247.- – Fr. 42’960.-]/ 365). Das ist mehr als das im Zeitraum vom 16. Juni 2000 bis 30. November 2002 ausgerichtete Taggeld von Fr. 72.45 (Erw. 3.2). Daraus folgt, dass die Summe der bis 30. November 2002 bezogenen UV-Taggelder und Invalidenrenten kleiner ist als der seit dem Unfall vom 14. Juni 2000 bis dahin mutmasslich entgangene Verdienst. Es bestand somit Ende November 2002 keine Überentschädigung. Die Verrechnung von Fr. 20’231.- mit Guthaben der Invalidenversicherung erfolgte somit zu Unrecht. Im Weitern entspricht das allfällige UV-Taggeld ab 1. Dezember 2002 bei im Übrigen unveränderten Bemessungsfaktoren (versicherter Verdienst, Grad der Arbeitsunfähigkeit) dem bis 30. November 2002 ausgerichteten (gekürzten) Taggeld.
In diesem Punkt verletzt der angefochtene Entscheid Bundesrecht.
3.4 Die vorinstanzlichen Ausführungen zu den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Art. 68 und 69 ATSG, welche neu die Frage der Überentschädigung bei Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit Renten der Invalidenversicherung regeln (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 UVG), sind nicht bestritten und geben zu keinen Weiterungen Anlass.
4.
Der Beschwerdeführer hat nach Massgabe seines Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 3 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2005, soweit er das koordinierte UV-Taggeld und die Überentschädigungsberechnung betrifft, und der diesbezügliche Einspracheentscheid der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft vom 9. September 2003 aufgehoben und es wird festgestellt,
dass für den Zeitraum vom 16. Juni 2000 bis 30. November 2002 keine Überentschädigung besteht und dass das allfällige UV-Taggeld ab 1. Dezember 2002 bei im Übrigen unveränderten Bemessungsfaktoren dem bis 30. November 2002 ausgerichteten (gekürzten) Taggeld entspricht. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1300.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses festzusetzen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 5. Januar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: