Erfolg im Krankentaggeldverfahren: Gericht stützt sich auf Berichte des behandelnden Psychiaters

2. April 2026

Aussergerichtliche Lösungen sind im Krankentaggeld-Bereich meist schneller und günstiger als Gerichtsverfahren. Es gibt aber auch immer wieder Fälle, in denen man trotz allen Versuchen aussergerichtlich mit den Versicherungsunternehmen auf keinen grünen Zweig kommt. Dann ist es wichtig und richtig, den Fall auch vor Gericht zu tragen. Das zeigt ein kürzliches Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz.

Schadenanwaelte vertrat dabei eine Versicherte mit psychischen Problemen. Das Krankentaggeld-Versicherungsunternehmen hatte zwei Gutachten erstellen lassen. Diese prognostizierten (wie so oft) eine sehr rasche Genesung. Das Versicherungsunternehmen beendete daraufhin die Taggeldleistungen unvermittelt per Monatsende. Der behandelnde Psychiater ging zwar auch von einer positiven Prognose aus, aber mit einer längeren Aufbauzeit (was sich am Ende bewahrheitete). Das Versicherungsunternehmen beharrte jedoch auf der ursprünglichen Prognose der Gutachter. Vom tatsächlichen Verlauf wollte es nichts wissen bzw. erklärte die letzte aktuelle Verlaufs-Beurteilung des Behandlers als «normativ-versicherungsmedizinisch» bedeutungslos. Ebenso wenig wollte das Versicherungsunternehmen etwas von einer längeren Anpassungsfrist hören (damit die angeblich arbeitsfähige Betroffene überhaupt die nötige Zeit gehabt hätte, eine neue Stelle zu suchen; siehe unseren früheren Beitrag «Krankentaggeld: Auch ein Stellenwechsel im angestammten Bereich berechtigt zu einer angemessenen Übergangsfrist»).

Die Versicherte klagte dann als Konsumentin an ihrem Wohnsitz (Art. 32 Abs. 1 Bst. a ZPO) gegen das Versicherungsunternehmen und gewann den Fall: Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz stützte sich auf die Berichte des behandelnden Psychiaters und nicht auf die Versicherungsgutachten (E. 6.2.1 ff.). Es erinnerte auch daran, dass Prognosen eben nur Prognosen sind und am Ende einzig der tatsächliche Verlauf zählt (E. 6.4.2). Zuletzt verwarf es auch das Argument des Versicherungsunternehmens, gemäss den Versicherungsbedingungen seien psychosoziale Belastungen als Grund für eine Krankheit ausgeschlossen (E. 6.5).

Das Urteil ist ein schönes Zeugnis dafür, dass man als Versicherte trotz des enormen Machtgefälles zu einem Versicherungsunternehmen nicht zwangsläufig wehrlos ausgeliefert ist. Man kann sich wehren und mit Hilfe eines engagierten Gerichts trotz aller Hürden zu seinem Recht kommen.

RA Dr. iur. Soluna Girón

Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz I 2025 5 vom 16. Oktober 2025