Ärzte vor dem Strafrichter: keiner will’s gewesen sein

18. Dezember 2025

In den letzten Wochen hatten sich gleich mehrere Ärzte vor verschiedenen Gerichten wegen fahrlässiger Tötung ihrer Patienten zu verantworten. Schuldsprüche gegen Ärzte sind in der Schweiz allerdings selten, weil die rechtlichen Hürden ausgesprochen hoch sind. Während die Ärzte im Zivilrecht haften, wenn sie die objektiv geschuldete Sorgfalt verletzen und ihre Patienten deshalb zu Tode kommen, wird im Strafrecht zusätzlich der Nachweis des subjektiven Verschuldens verlangt und geringste Zweifel am hypothetischen Kausalverlauf genügen bereits, um die Ärzte vom Tatvorwurf freizusprechen.

In Visp hatte das Bezirksgericht den Fall eines 50-jährigen Patienten zu beurteilen, dessen stark vergrösserte Aorta auf dem CT von der Notfallärztin wie von der Radiologin schlicht übersehen wurde, worauf der Patient tags darauf an der Folge einer Aortendissektion verstarb. Der Tagesanzeiger berichtete am 27. November 2025 dazu. Drei medizinische Gutachter bestätigten die fehlerhafte Diagnostik, zudem hätte der Tod bei korrekter Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert werden können. Der Richter folgte unseren Anträgen auf eine Verurteilung der Ärztinnen wegen fahrlässiger Tötung und sprach die Radiologin zusätzlich wegen Unterdrückung von Urkunden schuldig. Die IT-Spezialisten der Kripo VS hatten nämlich herausgefunden, dass die Radiologin ihren 1. (falschen) Bericht nach dem Tod des Patienten im System löschte und durch einen 2. (korrekten, rückdatierten) Bericht ersetzte, um den Verdacht von sich abzulenken, was der Richter gar nicht goutierte und das von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafmass gleich um 50 % erhöhte.

Auch kein Glück hatte ein 9 Wochen alter, 3.5 kg schwerer Säugling, der sich am Kantonsspital Luzern einer Leistenoperation unterziehen sollte, wie der Tagesanzeiger am 12. November 2025 berichtete. Trotz dringenden Verdachts auf einen Gendefekt stellte die Kinderchirurgin ohne weitere Abklärung die Indikation zur Operation, welche allerdings schon kurz nach Einleitung der Narkose wieder abgebrochen werden musste. Es traten schwerste Komplikationen ein, der Kreislauf des Säuglings kollabierte und er musste reanimiert werden. Ohne die Ursache für den Kreislaufkollaps zu kennen oder weiter abzuklären und ohne ihre Kollegen über den Verdacht des Gendefekts zu informieren, wurde der Säugling 10 Minuten später erneut narkotisiert, worauf er wiederum kollabierte und reanimiert werden musste, was dann allerdings misslang und dem Kind das Leben kostete.

Nach dem Tode ihres Kindes wurde den Eltern von der Klinikleitung zwar versichert, dass die beteiligten Ärzte die Umstände gemeinsam und sorgfältig abgeklärt hätten, bevor sie das Kind dem Stress einer 2. Narkose ausgesetzt hätten. Vor Gericht wollten die Verteidiger der Ärzte von einem «Teamentscheid» dann aber nichts mehr wissen und beriefen sich auf das fehlende subjektive Verschulden ihrer jeweiligen Mandanten. Der Anästhesist wusste angeblich nichts vom Gendefekt des Säuglings, der Kardiologe habe nur rasch das Herz untersucht und musste danach an eine Sitzung und die federführende Chirurgin schob die Verantwortung ganz auf den Anästhesisten, denn mit der Anästhesie habe sie schliesslich nichts zu tun. Die Kriminalkammer Luzern folgte den Verteidigern und sprach alle Ärzte frei (vgl. Tagesanzeiger vom 4. Dezember 2025).

Selbstverständlich haben wir namens der Kindseltern Berufung erklärt und sind gespannt, wie die Kriminalkammer diesen Freispruch vertretbar begründen will. Une affaire à suivre…

RA Stephan Kinzl