Psychische Erkrankungen: Die IV arbeitet viel zusammen, steuert aber zu wenig
27. Oktober 2026
Am 15. Oktober 2026 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Studie veröffentlicht. Sie untersucht, wie IV-Stellen, behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie Arbeitgebende zusammenarbeiten, wenn Menschen mit psychischen Erkrankungen beruflich eingegliedert werden sollen. Ausgewertet wurden 147 IV-Dossiers aus fünf Kantonen. Dazu kamen Workshops mit 71 Fachpersonen.
Auf den ersten Blick ist das Ergebnis erfreulich:
Round Tables und Zielvereinbarungen sind weit verbreitet. Bei genauerem Hinsehen läuft die Zusammenarbeit aber oft «oberflächlich und standardisiert» ab.
Die wichtigsten Befunde
- Nur in 15 % der Fälle tauschen sich IV-Stelle und Behandelnde regelmässig direkt aus. In 42 % der Fälle gibt es gar keinen direkten Kontakt.
- Nur in einem Drittel der Dossiers hat die IV-Fachperson eigene fachliche Überlegungen festgehalten. Einen detaillierten Eingliederungsplan enthalten bloss 23 %.
- Häufig lautet der kleinste gemeinsame Nenner «langsam und ohne Druck». Das Pensum wird dann nach Schema gesteigert, etwa um 10–20 % pro Monat, ohne Begründung im Einzelfall.
- Entscheide ohne Absprache gefährden die Eingliederung, etwa Krankschreibungen oder Kündigungen.
Dabei wurden nur Fälle untersucht, in denen überhaupt ein Eingliederungsversuch im ersten Arbeitsmarkt stattfand. Es dürfte sich also eher um die besseren Verläufe handeln.
Die Pflicht liegt bei der IV-Stelle
Das Gesetz weist der IV-Stelle die Führung zu. Sie klärt die Eingliederungsfähigkeit ab und bestimmt und überwacht die Massnahmen «unter Einbezug der relevanten Akteure» (Art. 57 Abs. 1 Bst. e und f IVG). Zur Fallführung gehören die Bestandesaufnahme, die Planung, die Überwachung und die Koordination (Art. 41a IVV). Seit 2022 darf die IV-Stelle die Behandelnden ausdrücklich direkt informieren (Art. 66a Abs. 1 Bst. cbis IVG). Zudem haben Versicherte und Arbeitgebende Anspruch auf Beratung und Begleitung (Art. 14quater IVG).
Auch die Rechtsprechung ist klar. Das Bundesgericht hat entschieden: Eine bloss «medizinisch-theoretische» Arbeitsfähigkeit, die sich auf dem Arbeitsmarkt nicht verwerten lässt, genügt nicht, um eine Rente zu verweigern. Die IV-Stelle muss dann weitere oder angepasste Massnahmen anbieten. Gutachten müssen sich mit gescheiterten Eingliederungsversuchen auseinandersetzen. Bei einer Rentenaufhebung muss die IV-Stelle zwingend Eingliederungsmassnahmen prüfen, wenn eine Selbsteingliederung nicht zumutbar ist.
Die Studie zeigt, dass das Problem nicht im Gesetz liegt, sondern in der Umsetzung. Das BSV will die Erkenntnisse in die angekündigte Integrationsreform des Bundesrats aufnehmen. Es bleibt zu hoffen, dass nun an den richtigen Stellschrauben gedreht wird. Dann kann die eigentlich wichtigste Aufgabe der IV-Stelle, die Eingliederung, auch zu ihrer erfolgreichsten werden und bleibt nicht in allzu vielen Fällen toter Buchstabe.