Weissenstein Symposium, Coop Rechtsschutz im KuK Aarau

Teilzeitarbeit und Pensionskassenansprüche

30. September 2026

Gründe für Teilzeitarbeit gibt es viele, insbesondere die familiäre Situation. Ein reduziertes Arbeitspensum hat mit Blick auf Pensionskassenansprüche aber nicht nur Einfluss auf die Höhe des angesparten Kapitals, es stellen sich im Invaliditätsfall auch heikle Fragen, die zu einer empfindlichen Absicherungslücke führen können. Dies aus folgenden Gründen:

Wird eine Vollzeit arbeitende Person teilweise erwerbsunfähig, ist der von der Invalidenversicherung festgestellte Invaliditätsgrad, auf dem dann wiederum die Rentenhöhe basiert, im Normalfall auch für die Pensionskasse verbindlich und führt zu einer entsprechenden Rente der zuständigen Pensionskasse.

Wird jedoch eine Teilzeit arbeitende Person teilweise erwerbsunfähig, bestimmt sich der von der IV festgestellte Invaliditätsgrad nach der sogenannten gemischten Methode, falls neben der teilzeitlichen Erwerbstätigkeit ein Aufgabenbereich (insbesondere Erziehungs- und Betreuungsaufgaben) besteht. Das bedeutet, dass für den Erwerbsteil und den Aufgabenbereich je getrennt ein Invaliditätsgrad ermittelt wird, welche anschliessend addiert werden. Für den Erwerbsteil rechnet die Invalidenversicherung dabei mit Einkommen, die auf einer Vollerwerbstätigkeit beruhen. Falls kein Aufgabenbereich besteht, die verbliebenen Tage der Arbeitswoche also mit Freizeitaktivitäten gefüllt wurden, wird der Invaliditätsgrad allein nach der Erwerbsunfähigkeit bestimmt.

Der Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse berechnet sich jedoch rein bezogen auf den bei der Pensionskasse bei Eintritt des Gesundheitsschadens versicherten Erwerbsteil, wie das Bundesgericht im jüngst ergangenen Urteil 9C_462/2025 vom 17.08.2026 erneut festhielt.

Das bedeutet, dass das von der Invalidenversicherung ermittelte Valideneinkommen wieder auf das bei der Pensionskasse versicherte Pensum heruntergerechnet werden muss, während es beim von der Invalidenversicherung ermittelten Invalideneinkommen bleibt. Im vorstehend erwähnten Bundesgerichtsentscheid vom 17.08.2026 betrug das Valideneinkommen in der Berechnung der Pensionskasse 60% des von der IV angenommenen Einkommens (CHF 42’718 statt CHF 71’197), das Invalideneinkommen hingegen entsprach jenem der IV (CHF 29’823). Der BVG-Invaliditätsgrad betrug entsprechend 30 %, im Gegensatz zum Invaliditätsgrad der IV von 58%. Damit bestand bezogen auf den obligatorischen Bereich kein Anspruch auf Rentenleistungen der Pensionskasse, denn dieser würde einen Invaliditätsgrad von mindestens 40% voraussetzen. Das Bundesgericht bestätigte ausdrücklich, dass der berufsvorsorgerechtliche Invaliditätsgrad umso kleiner ausfällt, je tiefer das Pensum vor Eintritt des Gesundheitsschadens war, weil sich das Risiko primär im nicht versicherten Anteil verwirklicht. Im Überobligatorium kann sich wie im vom Bundesgericht entschiedenen Fall eine günstigere Lösung ergeben.

Anders verhält es sich, wenn eine Person bei mehreren Arbeitgebern erwerbstätig und dort jeweils vorsorgeversichert war. Wird wegen der Invalidität eine von mehreren Teilzeittätigkeiten ganz aufgegeben, schuldet die Vorsorgeeinrichtung dieses Arbeitgebers die Rente berechnet auf dem dort ausgeübten Pensum — bei vollständiger Aufgabe also eine ganze Rente; die übrigen Vorsorgeeinrichtungen sind nicht leistungspflichtig (BGE 136 V 390; BGE 129 V 132).

Teilerwerbstätige sollten sich also bewusst sein, dass sie im Fall einer Invalidität bezüglich BVG-Leistungen nicht nur weniger Kapital für eine Altersrente zur Verfügung haben, sondern häufig auch niedrigere Invaliditätsgrade bestehen, weil sich die Invalidität vor allem im nicht erwerblichen Teil auswirkt. Das ist insbesondere für Personen, die Kinder zu betreuen haben, sehr einschneidend, da die verbliebenen Kräfte ja gerade nicht für die Familie und die Erwerbstätigkeit reichen.

RAin Elisabeth Tribaldos