Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen: Was gilt ab 1.1.2021?
3. November 2020
Auf den 1.1.2021 tritt das revidierte Ergänzungsleistungsgesetz in Kraft. Was bedeutet das für die Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen? Im nachfolgenden Überblick werden die wichtigsten Änderungen kurz beleuchtet.
Anpassung der Mietzinsmaxima
Nach geltendem Recht werden die monatlichen Mieten im Höchstbetrag von Fr. 1’100 für alleinstehende Personen und Fr. 1’250 für Ehepaare oder Personen mit rentenberechtigten Kindern berücksichtigt. Ist jemand auf eine rollstuhlgängige Wohnung angewiesen, werden dafür monatlich zusätzlich Fr. 300 angerechnet.
Künftig werden die Mietzinshöchstbeträge je nach Region in drei Kategorien unterschieden: Grosszentren (Region 1), Städte (Region 2) und ländliche Regionen (Region 3). Folgende Höchstbeträge gelten in Zukunft:
Haushaltsgrösse | Region 1 | Region 2 | Region 3 |
1 Person | 1’370 | 1’325 | 1’210 |
2 Personen | 1’620 | 1’575 | 1’460 |
3 Personen | 1’800 | 1’725 | 1’610 |
4 und mehr Personen | 1’960 | 1’875 | 1’740 |
Der Zuschlag für rollstuhlgängige Wohnungen wird auf monatlich Fr. 500 erhöht.
Stärkere Berücksichtigung des Vermögens
Bisher gibt es keine vermögensabhängige Eintrittsschwelle. Das Vermögen wird nach geltendem Recht unter Berücksichtigung der Vermögensfreibeträge von Fr. 37’500 für Einzelpersonen, Fr. 60’000 für Ehepaare und Fr. 15’000 für Waisen oder rentenberechtigte Kinder anteilweise angerechnet. Beim Wert einer selbstbewohnten Liegenschaft wird aktuell nur der Fr. 112’500 (bzw. Fr. 300’000, wenn der Ehegatte im Heim/Spital lebt) übersteigende Betrag berücksichtigt.
Künftig gilt eine Eintrittsschwelle von Fr. 100’000 für Einzelpersonen, Fr. 200’000 für Ehepaare und Fr. 50’000 für Kinder. Bei der Berechnung der Eintrittsschwelle wird der Wert einer selbstbewohnten Liegenschaft hingegen nicht berücksichtigt.
Die Vermögensfreibeträge werden insofern angepasst, als künftig für Einzelpersonen ein Freibetrag von Fr. 30’000 und für Ehepaare ein solcher von Fr. 50’000 gilt. Die übrigen Freibeträge bleiben unverändert bestehen.
Vermögensverzicht
Bei der Berechnung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen wird nach geltendem Recht auch das Vermögen angerechnet, auf das freiwillig (ohne Rechtspflicht oder gleichwertige Gegenleistung) verzichtet wurde.
Künftig wird auch dann ein Vermögensverzicht angenommen werden, wenn ein grosser Teil des Vermögens in kurzer Zeit verbraucht wird. Unterschieden wird, ob das Vermögen Fr. 100’000 übersteigt oder nicht. Ist das Vermögen grösser als Fr. 100’000 und werden in einem Jahr über 10% des Vermögens veräussert, wird der 10% übersteigende Betrag als Vermögensverzicht angerechnet. Bei einem Vermögen unter Fr. 100’000 wird bei einer Vermögensveräusserung von über Fr. 10’000 in einem Jahr der Fr. 10’000 übersteigende Betrag angerechnet.
Rückerstattungspflicht für die Erben
Mit dem Inkrafttreten des revidierten ELG wird eine Rückerstattungspflicht für die Erben eingeführt. Verstirbt eine EL-Bezügerin oder ein EL-Bezüger, müssen die Erben die in den letzten 10 Jahren bezogenen Ergänzungsleistungen zurückerstatten. Die Rückerstattungspflicht besteht allerdings nur auf dem Teil der Erbschaft, der Fr. 40’000 übersteigt.
Ausgaben für Kinder
Für EL-Bezügerinnen und EL-Bezüger wird der allgemeine Lebensbedarf pro Jahr heute für das erste und zweite Kind um jeweils Fr. 10’170 erweitert, für das dritte und vierte Kind um jeweils Fr. 6’780 und für jedes weitere um Fr. 3’390. Diese Beträge gelten aktuell unabhängig vom Alter der Kinder.
Neu wird nach dem Alter der Kinder unterschieden. Für Kinder ab elf Jahren werden die anrechenbaren Beträge auf Fr. 10’260, Fr. 6’840 bzw. Fr. 3’420 angehoben. Im Übrigen gilt die bisherige Regelung weiterhin.
Für Kinder unter elf Jahren wird der anrechenbare Betrag gesenkt. Neu wird für das erste Kind nur noch Fr. 7’080 pro Jahr anrechenbar sein. Bei jedem weiteren Kind wird dieser Betrag um 1/6 gesenkt. Im Gegenzug können die Eltern die Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung (Kindertagesstätten, Einrichtungen für schulergänzende Betreuung und Tagesfamilien) als Ausgaben geltend machen.
Einkommen Ehegatte
Bei Ehepaaren werden die Einnahmen und Ausgaben beider Ehegatten bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs berücksichtigt. Ist ein Ehegatte vollständig arbeitsfähig, werden nach geltendem Recht 2/3 seines Einkommens an die Einnahmen angerechnet. In Zukunft wird das Einkommen zu 80% berücksichtigt werden.
Krankenkassenprämien
Nach geltendem Recht wird bisher ein Pauschalbetrag, der sich nach der Höhe der Durchschnittsprämie des Kantons bzw. der Prämienregion richtet, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt. Zukünftig fliesst die tatsächliche Prämie in die Berechnung ein, jedoch höchstens im Betrag der kantonalen oder regionalen Durchschnittsprämie.
Übergangsrecht
Führt die Reform für Bezügerinnen und Bezüger zu tieferen Ergänzungsleistungen, behalten sie ihren aktuellen Anspruch während längstens drei Jahren weiterhin. Erst danach folgt eine Anpassung. Die Überprüfung des Anspruchs wird von Amtes wegen erfolgen. Es muss demnach kein Gesuch eingereicht werden.