Crans-Montana: Übersicht über die zentralen rechtlichen Fragestellungen
9. Januar 2026
Vor über einer Woche ereignete sich in Crans-Montana im Kanton Wallis eine unermessliche Tragödie. 40 junge Menschen wurden plötzlich aus dem Leben gerissen, 116 grösstenteils Schwerverletzte kämpfen nach wie vor um ihr Leben. Das Leid, das die Betroffenen und Angehörigen erleben, lässt sich nicht in Worte fassen. Wie das ganze Land sind auch wir tief betroffen.
Gleichzeitig besteht in der Öffentlichkeit ein grosses Bedürfnis nach Einordnung der sich stellenden rechtlichen Fragen. Diese sind nachfolgend kurz zusammengefasst:
- Strafverfahren
Das Strafverfahren wird klären, ob den Barbetreibern ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Dabei werden brandtechnische Gutachten auch Aufschluss über die Beschaffenheit und Geeignetheit der verwendeten Lärmdämmung in Versammlungsräumen geben. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind Vertreter der Gemeinde nicht Gegenstand eines Strafverfahrens.
- Zivilrechtliche Forderungen
Für die Durchsetzung von Zivilforderungen ist ein Strafurteil nicht zwingend erforderlich. Obwohl Zivilforderungen grundsätzlich auch in Strafverfahren geltend gemacht werden können, werden solche Ansprüche meistens vom Strafgericht auf den Zivilweg verwiesen. Allerdings lassen sich die meisten zivilrechtlichen Ansprüche derzeit noch gar nicht beziffern. Voraussetzung dafür ist bei Verletzten ein stabiler Gesundheitszustand, der sich erst über einen längeren Zeitraum einstellen kann.
- Deckungssumme
Selbst wenn die durch das Ereignis Betroffenen mit ihren Forderungen durchdringen, bedeutet dies noch nicht, dass sie auch tatsächlich voll entschädigt werden. Verfügen die Barbetreiber über eine Betriebshaftpflichtversicherung, ist in Anbetracht eines zu erwartenden Gesamtschadens in dreistelliger Millionenhöhe davon auszugehen, dass die Deckungssumme bei weitem nicht ausreicht für ein derartiges Grossereignis. Zwar haften die Betreiber mit ihrem gesamten Privatvermögen. Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass das Privatvermögen an der ungenügenden Deckung massgeblich etwas ändern könnte.
- Staatshaftung
Die Gemeinde hat eingeräumt, die Brandschutzvorschriften nur ungenügend kontrolliert und allenfalls unzureichend durchgesetzt zu haben. Damit ist eine Mitverantwortung der Gemeinde nach derzeitigem Kenntnisstand augenfällig. Zwar ist es denkbar, dass bei einem grobfahrlässigen Drittverschulden – hier der Barbetreiber – eine Haftungsbefreiung möglich ist. Die brandpolizeilichen Kontrollen gehören zu den zentralen Aufgaben der Gemeinde Crans Montana. Nach allen momentan verfügbaren Informationen ist daher auch der Gemeinde ein Verschulden vorzuwerfen, weshalb eine Entlastung kaum ernsthaft in Betracht fallen dürfte.
Sollte sich erweisen, dass die Versicherungssumme unzureichend ist und das Privatvermögen der Barbetreiber nicht ausreicht, so muss die Gemeinde mittels Staatshaftung in das Recht gefasst werden. Anders als bei privaten Versicherungen gibt es bei der Staatshaftung keine finanzielle Begrenzung nach oben.
- Solidarhaftung
Grundsätzlich haften mehrere Schädiger solidarisch gegenüber dem Geschädigten. Somit kann eine von der Brandkatastrophe betroffene Person, sei es eine schwerverletzte Person oder ein Angehöriger, grundsätzlich von jedem Schädiger den gesamten Betrag fordern.
- Fonds
In Anbetracht der zu erwartenden, langjährigen und belastenden ordentlichen Gerichtsverfahren unterstützen wir die Forderung nach einem ausserordentlichen Fonds, welcher die Opfer schnell und unbürokratisch entschädigen kann. In vergleichbaren Fällen wurden ausserordentliche Fonds geschaffen, die eine rasche und unbürokratische Unterstützung ermöglichten. (so nach der Terrorattacke in Luxor vom 17.11.1997 und dem Attentat auf das Zuger Parlament vom 27.9.2001 sowie dem Asbestopferfonds). Sie führten zu einer signifikanten Entlastung der Opfer.