Wen schmerzt’s am meisten? – Irrwege bei der Genugtuungsbemessung

30. Juni 2026

Wenn eine Person einen Körperschaden erleidet, stellen sich unvermittelt straf- und haftpflichtrechtliche Fragen. Die Antworten auf diese Fragen können oftmals gleich lauten. So beispielsweise, wenn strittig ist, ob zwischen der schädigenden Handlung und dem Schaden ein Kausalzusammenhang besteht oder dem Täter ein sorgfaltswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann. Dennoch sind die beiden Rechtsgebiete strikt auseinanderzuhalten und ein Gleichlauf nur dann zuzulassen, wenn dies im Einzelfall sachlich gerechtfertigt erscheint und die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies kann anspruchsvoll sein, insbesondere wenn adhäsionsweise Zivilansprüche in einem Strafverfahren geltend gemacht werden. Dann liegt es nämlich am Strafgericht, diese Trennung innerhalb der gleichen Streitsache sauber vorzunehmen. Das gelingt nicht immer.

schadenanwaelte vertritt eine Klientin, deren Lebenspartner aufgrund einer ärztlichen Fehlbehandlung tragischerweise viel zu früh an einem Herzstillstand verstorben war. Der behandelnde Arzt wurde vom Strafgericht des Kantons Zug wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, weil er die Symptome des Verstorbenen nicht sorgfältig abgeklärt und die entsprechenden Behandlungen unterlassen hatte. Die Genugtuungsansprüche der Klientin und ihrer Tochter wurden adhäsionsweise in ebendiesem Strafverfahren geltend gemacht und auch vom Strafgericht anerkannt. Dabei stützte sich dieses jedoch fälschlicherweise auf das Opferhilfegesetz (OHG), was zu einer zu niedrigen Bezifferung der Genugtuung führte. Hinzu kam, dass diese ohnehin schon tiefe Genugtuung erheblich gekürzt wurde, weil der Arzt bloss fahrlässig und durch Unterlassen gehandelt habe.

Gegen dieses Urteil erhob schadenanwaelte Berufung im Zivilpunkt und forderte eine angemessene Genugtuung, gestützt auf die richtige Anspruchsgrundlage und ohne Berücksichtigung des Verschuldens des Schädigers. Denn hier liegt die Krux und der feine, aber bedeutende Unterschied zwischen dem Haftpflichtrecht und dem Strafrecht: Die Genugtuung nach Art. 47 OR hat keine Straffunktion. Sie bezweckt einzig und allein den Ausgleich der erlittenen immateriellen Unbill, also des seelischen, objektiv nicht messbaren „Schadens“. Sodann hat sich die Genugtuungshöhe auch einzig am Ausmass der immateriellen Unbill zu orientieren. Im Strafrecht ist das anders. Die Höhe der Strafe hängt hier nicht unwesentlich auch vom Verhalten des Täters ab, so zum Beispiel von der Tatsache, ob ein Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt begangen wurde oder welche Motive den Delinquenten bei der Tatbegehung geleitet haben.

Das zivilrechtliche Schadenersatzrecht sieht zwar in Art. 43 OR vor, dass bei der Bestimmung des Ersatzes auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen sei. Dieser Artikel ist aber nur mit grosser Zurückhaltung anzuwenden. Ist eine Haftung zu bejahen, ist der erlittene Schaden grundsätzlich vollumfänglich auszugleichen. Lediglich in Ausnahmefällen, nämlich wenn das Verschulden sehr leicht oder der Kausalzusammenhang bloss entfernt ist, kann es angezeigt sein, vom Grundsatz der vollen Haftung abzuweichen. Denn es erscheint unbillig, in Grenzfällen entweder vollen oder gar keinen Ersatz zu gewähren. Da eine immaterielle Unbill aber keinen Schaden im Rechtssinne darstellt, kann dieser Artikel gar keine direkte Anwendung finden. Ohnehin lag vorliegend kein solcher Ausnahmefall vor, welcher eine Reduktion zu rechtfertigten vermochte – schon gar nicht in diesem Ausmass. 

Das Obergericht des Kantons Zug hiess die Berufung teilweise gut und bestätigte, dass die Vorinstanz sich auf die falsche Anspruchsgrundlage gestützt hat. Die Genugtuung wurde folgerichtig höher angesetzt, in einem nächsten Schritt aber erneut und unter explizitem Verweis auf die erstinstanzliche Strafzumessung aufgrund des bloss fahrlässigen Handelns des Arztes um einen Drittel gekürzt. Zwar solle die Genugtuung keine Privatstrafe darstellen, was aber nicht bedeute, dass das Verschulden des Haftpflichtigen völlig ausser Acht gelassen werden könne. Die Genugtuung müsse insgesamt angemessen sein, auch für den Haftpflichtigen. Ausserdem sei gerichtsnotorisch, dass das Wissen um eine brutale vorsätzliche Tötung zusätzliches Leid verursachen könne (Urteil des Obergerichts Zug S2 2025 14 / 15 E. II 6.3 u. 7.7 f., Publikation noch ausstehend).

Obschon das Obergericht des Kantons Zug die Genugtuung nicht als Privatstrafe verstehen will, spricht sie funktional eine solche aus. Studiert man die im Urteil zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, erkennt man schnell, dass es sich bei der betreffenden Erwägung um eine aus früheren Bundesgerichtsentscheiden unkritisch übernommene Phrase handelt. Diese geht auf ausser Kraft gesetzte Haftpflichtgesetze zurück, von welcher sich das Bundesgericht (und die Strafgerichtsbarkeit allgemein) offensichtlich nur schwer zu lösen vermag. Dass die Genugtuung keine Privatstrafe darstellt, ist nämlich höchstrichterlich anerkannt. Insofern darf das Verschulden des Schädigers, wenn überhaupt, höchstens im Rahmen einer analogen Anwendung von Art. 43 OR eine Rolle spielen. Sicherlich gänzlich irrelevant ist das Befinden des Haftpflichtigen, denn die Unbill haben die Geschädigten erlitten. Ohnehin kommt für die Genugtuung oftmals eine Haftpflichtversicherung auf, deren lukratives Geschäft gerade in der Deckung solcher Leistungen besteht. Ein besonders brutales Tatvorgehen kann, wie das Obergericht richtig festhält, durchaus zusätzliches Leid verursachen, was bei der Schwere der erlittenen Unbill zu berücksichtigen wäre. Wenn man aber im Umkehrschluss ausserhalb der engen analogen Grenzen von Art. 43 OR bei einem „bloss“ fahrlässigen Vorgehen eine Reduktion vornimmt, verkennt man den Ersatzcharakter der Genugtuung und orientiert sich fälschlicherweise wieder am Verhalten des Schädigers, um dessen Bestrafung es gerade nicht geht. Anders zu entscheiden hiesse, dem Fahrlässigkeitsdelikt eine Satisfaktionsfunktion zuzusprechen – ein Hohn für jede/n Geschädigte/n.

Es lohnt sich also, insbesondere bei adhäsionsweise geltend gemachten Ansprüchen die Urteilsbegründung genau auf die gebotene Trennung zwischen dem Strafrecht und dem Haftpflichtrecht zu untersuchen und zu prüfen, ob das erstinstanzliche Gericht die richtigen Rechtsgrundlagen und Gesetze angewendet hat. Problematisch ist aber das nicht unerhebliche Kostenrisiko einer Anfechtung eines solchen Gerichtsentscheids. Einerseits kommt den Gerichten bei der Bemessung der Genugtuung grosses Ermessen zu. Andererseits ist es aus diesem Grund beinahe unmöglich, eine angemessene Genugtuung zu antizipieren. Dies kann schnell dazu führen, dass man nur teilweise obsiegt und das Gericht den Berufungskläger/innen einen Teil der Prozesskosten auferlegt. Der Appell geht also an die erstinstanzlichen Gerichte, die ohnehin schon notorisch tiefen Genugtuungsleistungen nicht noch in Vermengung zweier Rechtsgebiete weiter zu kürzen (mehr dazu in Schmerzensgeld, ein Handbuch für die Praxis von RA Martin Hablützel).

RA Fabian Meyer
MLaw Andreas Sigg