Urteil Versicherungsgericht des Kantons Aargau vom 15. Februar 2019: Versicherungsgericht des Kantons Aargau verneint Restarbeitsfähigkeit eines 60jährigen und spricht ganze IV-Rente zu

Die Ärzte eines Versicherten kamen zum Schluss, dass dieser in einer optimal angepassten Tätigkeit noch 75% arbeitsfähig sei. Das Profil für die angepasste Tätigkeit beschrieben sie wie folgt: leichte, im Sitzen ausgeübte Tätigkeit, mit klar strukturierten Arbeitsvorgaben, im gleichmässig temperierten Arbeitsumfeld, mit Möglichkeiten zum Rückzug und regelmässiger Pauseneinhaltung, ohne Stress und mit einer Gewichtslimite von drei bis fünf Kilogramm. Für die IV war der Versicherte somit zu 75% arbeitsfähig, was dazu führte, dass die IV einen Rentenanspruch verneinte. Es sollte aber anders kommen.

Gegen die Verfügung reichte der durch schadenanwaelte vertretene Versicherte eine Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau ein. Es wurde in der Beschwerde geltend gemacht, dass sich kein Arbeitgeber finden liesse, der einen 60-jährigen mit einem derart spezifischen Tätigkeitsprofil anstellen würde. Ein Arbeitgeber hätte kein Interesse daran, Risiken, wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit, altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit und hohe Sozialkosten einzugehen. Schliesslich folgte das Gericht unserer Argumentation und entschied, dass der Betroffene seine wirtschaftliche Resterwerbsfähigkeit nicht mehr verwerten könne, weshalb eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliege. Demzufolge sprach das Gericht ihm eine volle IV-Rente zu.