Urteil Obergericht des Kantons Zürich vom 26. Februar 2019: „Praxisänderung“: Doch keine absolute Verjährungsfrist in Staatshaftungsfällen im Kanton Zürich

Lange ist im Kanton Zürich unklar gewesen, ob in Angelegenheiten, die nach dem kantonalen Haftungsgesetz (HG) zu beurteilen sind, eine absolute Verjährungsfrist zu beachten ist. Mit Urteil vom 3. August 2012 (Verfahren LB110076) hatte die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in einem obiter dictum entschieden, dass in diesen Fällen eine absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren seit dem schädigenden Ereignis gelte (Erw. 3.3 lit. b/bb). Vor kurzem hat sich das Obergericht wieder mit dieser Frage beschäftigt; dieses Mal die II. Zivilkammer.

In einem von schadenanwaelte geführten Prozess gegen einen Anwalt, der die absolute Verjährungsfrist nach Bekanntwerden des Obergerichtsurteils aus dem Jahr 2012 verpasst hatte, hat die II. Zivilkammer nach einlässlicher Auseinandersetzung mit der Entstehungsgeschichte der Verjährungsbestimmungen des kantonalen Haftungsgesetzes mit Urteil vom 26. Februar 2019 (Verfahren NP180021) gegenteilig entschieden und erwogen (Erw. 14): „Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es nach dem kantonalen Haftungsgesetz keine absolute Verjährungsfrist gibt […] Die behauptete anwaltliche Pflichtverletzung des Beklagten, auf welche die Klägerin ihren Anspruch stützt, hat sich daher nicht ereignet … “.

Da sich die II. Zivilkammer einlässlich mit dieser Frage beschäftigt hat, ist davon auszugehen, dass dieser Entscheid die definitive Praxis des Obergerichts widerspiegelt und sich in künftigen Fällen auch die I. Zivilkammer dieser Auffassung anschliessen wird.