
Tonaufzeichnungen im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Begutachtung
2. April 2026
Am 1. Januar 2022 ist der geänderte Art. 44 ATSG (Gutachten) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 6 werden seither – sofern es die versicherte Person nicht anders bestimmt – die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten und der sachverständigen Person erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
Die Tonaufzeichnungen sollen sicherstellen, dass die Aussagen der versicherten Person korrekt erfasst und im Bericht von der sachverständigen Person entsprechend wiedergegeben werden. Das gesamte Interview muss korrekt und in seiner vollen Länge aufgenommen worden sein. Die Tonaufzeichnungen dürfen nur im Streitfall bei Bestreitung des Gutachtens und nur von einem begrenzten Personenkreis abgehört werden (vgl. zum Ganzen Art. 7k ATSV, Art. 7l ATSV und Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung], S. 76 f., S. 78).
Die besondere Relevanz dieser Tonaufzeichnungen in der Praxis hat sich in einem von schadenanwalte vertretenen Fall mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt IV.2025.41 vom 24. Juni 2025 gezeigt:
Unser Klient hat wegen einer rezidivierenden schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen seit 2009 eine ganze IV-Rente bezogen. Diese wurde im Rahmen einer 2016 durchgeführten Rentenrevision bestätigt. Im Jahr 2020 führte die IV-Stelle erneut eine Rentenrevision durch und liess ein monodisziplinäres Gutachten in der Fachdisziplin Psychiatrie und Psychotherapie erstellen.
Mit Gutachten vom 22. April 2024 wurde eine leichtgradige depressive Störung im Rahmen einer chronifiziert verlaufenden rezidivierenden affektiven Störung diagnostiziert und die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf 80% festgesetzt. Auf dieses Gutachten abstützend, hob die IV-Stelle die IV-Rente wegen eines IV-Grades von unter 40% auf. Im Vorbescheids- sowie im Beschwerdeverfahren wurde der Beweiswert des Gutachtens bestritten und die Tonaufzeichnungen zur Abhörung einverlangt.
Unter Transkription der einschlägigen Sequenzen und exakter Minutenangabe wurde aufgezeigt, dass zahlreiche der geklagten Beschwerden nie Eingang ins Gutachten gefunden hatten (vgl. E.4.8). Entsprechend wurde das Gutachten als mangelhaft und folglich ohne Beweiswert gerügt. Doch hiermit nicht genug: Auch das angerufene Sozialversicherungsgericht hatte die Tonaufzeichnungen einverlangt und kam nach deren Abhörung zum Schluss, die Gutachterperson hätte die Fragen ausgesprochen direkt gestellt und hernach wenig bis gar nicht nachgefragt. Es fehle daher die vertiefte Befragung, weshalb die Exploration sehr vage und oberflächlich geblieben sei, sodass bezüglich der Ausprägung der einzelnen Symptome kein differenziertes Bild entstanden sei (vgl. E.4.9).
Entsprechend ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt unseren Vorbringen gefolgt, hat dem Gutachten den Beweiswert abgesprochen, die rentenaufhebende Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückgewiesen.
Es zeigt sich, dass die Relevanz der Tonaufzeichnungen in der Praxis nicht zu unterschätzen ist. Sie sind ein taugliches Mittel, um Gutachten auf deren Mangelhaftigkeit hin zu überprüfen bzw. deren Mangelhaftigkeit nachzuweisen. Es ist zu hoffen, dass sich dies auch positiv auf die Qualitätssicherung im Begutachtungswesens auswirkt. In jedem Fall ist es zu empfehlen, die Tonaufnahmen abzuhören, wenn Unklarheit darüber besteht, ob die Aussagen einer versicherten Person korrekt wiedergegeben worden sind.