Statusfestsetzung der IV-Stelle Zug durch Verwaltungsgericht gerügt
28. März 2019
Will die IV zur Berechnung der Rentenleistungen an teilzeiterwerbstätige Versicherte die gemischte Methode anwenden, ist zunächst immer die Frage nach dem Status zu beantworten, sprich nach dem prozentualen Verhältnis der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit und der Betätigung im Haushalt. Hierzu ist zu prüfen, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn sie gesundheitlich nicht beeinträchtigt wäre. Zur Beantwortung dieser Frage ist – anders als bei der Festlegung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit – nicht massgebend, was der versicherten Person zugemutet werden kann, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch ohne Eintritt des Gesundheitsschadens erwerbstätig wäre, wobei auch hypothetische Willensentscheidungen zu berücksichtigen sind. Bei der Festlegung des Status sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse sowie allfällige Erziehungs- oder Betreuungsaufgaben zu berücksichtigen.
Im Falle unserer 1961 geborenen verheirateten Mandantin mit zwei Töchtern (Jahrgänge 1989 und 1991) ging die IV nach einer Neuanmeldung im Jahr 2016 bei der IV davon aus, dass sie im Gesundheitsfall nur zu 40% erwerbstätig wäre und sprach ihr bei einer unbestrittenen vollständigen Erwerbsunfähigkeit eine Viertelsrente zu. Im Einwandverfahren weigerte sich die IV den Status auf eine Erwerbsfähigkeit von 80% anzupassen mit der Begründung, beim letzten IV Abklärungsverfahren (das 2015 abgeschlossen wurde) sei lediglich eine hypothetische Erwerbstätigkeit von 40% im Gesundheitsfall berücksichtigt worden und seither habe sich nichts verändert. Ausserdem habe unsere Mandantin den Status damals nicht angefochten, weshalb er auch weiterhin Geltung haben müsse.
Auf unsere Beschwerde hin rügte das Gericht die IV dahingehend, dass mit der Neuanmeldung ein Revisionsgrund aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorgelegen habe, der auch eine umfassende Neubeurteilung der Statusfrage erlaube. Das Verwaltungsgericht folgte unserer Argumentation in der Beschwerde, dass mit dem zwischenzeitlichen Auszug der beiden Töchter, dem damit verbundenen weniger aufwendigen Haushalt und einer beruflichen Umorientierung des Ehemannes, mit der er eine namhafte Einkommenseinbusse in Kauf nehmen musste, überwiegend wahrscheinlich sei, dass unsere Mandantin heute im Gesundheitsfall 80% erwerbstätig wäre und hiess die Beschwerde gut. In Umsetzung des Entscheides sprach die IV unserer Mandantin Ende Januar 2019 eine unbefristete ganze Rente zu.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 21.8.2018