IV-Renten und die Meldepflicht: So können unangenehme Folgen vermieden werden

2. April 2026

Wer in der Schweiz Leistungen von einer Sozialversicherung bezieht, ist dem Versicherungsträger gegenüber meldepflichtig. Was heisst das jedoch genau? In der Praxis sehen wir uns regelmässig mit Fragestellungen um die Meldepflicht konfrontiert. Denn wer dieser Pflicht nicht rechtzeitig oder nicht korrekt nachkommt, muss mit einschneidenden Nachteilen rechnen, die von der Kürzung oder Einstellung der bezahlten Leistung bis hin zur strafrechtlichen Verfolgung reichen können.

In Art. 31 ATSG ist die Meldepflicht gesetzlich definiert. Es wird verlangt, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist. Unterbleibt eine Meldung über eine Veränderung, die zu einer Reduktion oder Aufhebung der Leistung führt, so kann sie vom Versicherungsträger nach Art. 25 ATSG zurückgefordert werden. Im Falle einer Meldepflichtverletzung hat die versicherte Person sodann auch keine Möglichkeit einen Erlass der Rückforderung zu beantragen, da die Leistung nicht in gutem Glauben empfangen wurde, auch wenn die Rückforderung eine grosse finanzielle Härte nach Art. 5 ATSV darstellt.

Das Gesetz sieht keine abschliessende Liste von Tatsachen vor, die gemeldet werden müssen. Im Vordergrund stehen jedoch Veränderungen des Gesundheitszustandes, des Einkommens, der Arbeitstätigkeit, des Zivilstandes und die Geburt von Kindern. Auch über Auslandaufenthalte von über drei Monaten, die Verlegung des Wohnsitzes oder den Eintritt in eine Haft, den Strafvollzug oder eine Vollzugsmassnahme muss der Versicherungsträger informiert werden. Zumal auch diese Sachverhalte zu einer Anpassung oder Sistierung der Leistung führen können.

Diese praktischen Hinweise erscheinen uns besonders wichtig, damit eine Meldepflichtverletzung und die damit verbundenen negativen Konsequenzen möglichst vermieden werden können:

  • Meldungen sollten immer schriftlich erfolgen, damit sie im Streitfall bewiesen werden können.
  • Wer Leistungen von mehr als einer Versicherung bezieht (bspw. IV Rente, UV Rente, BV Renten und/oder Ergänzungsleistungen), muss die Veränderung jeder involvierten Versicherung separat mitteilen.
  • Bei Unsicherheit, ob etwas gemeldet werde muss oder nicht, sollte immer bei der Versicherung direkt nachgefragt werden. Im Zweifel ist lieber zu oft als zu selten zu melden.
  • Auch kleine Veränderungen im Einkommen (bspw. Teuerungsausgleiche) können einen Einfluss auf die bezogene Leistung haben und müssen daher gemeldet werden.
  • Wenn ein Versicherungsträger nicht innert kurzer Zeit auf eine Meldung mit einer Anpassung der Leistung oder der Bestätigung, dass es zu keiner Anpassung kommt, reagiert, sollte bei der Versicherung nachgehakt werden. 

Bei Unklarheiten und Fragen im Zusammenhang mit der Meldepflicht, sind die Versicherungsträger verpflichtet, ihre Versicherten zu beraten. Auch wir beraten Sie gerne in diesen Fragestellungen. Da Rückforderungen nach einer Meldepflichtverletzung je nach Konstellation schnell auf fünf- oder sechsstellige Beträge steigen können, ist das alte Sprichwort «Vorsicht ist besser als Nachsicht» hier besonders treffend.

RAin Stephanie C. Elms