Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 2020: Keine Befangenheit eines medizinischen Gutachters im Verhältnis zu schadenanwaelte.ch

Es dürfte eine Binsenwahrheit sein, dass dem medizinischen Gutachter im Personenschadenrecht eine zentrale Rolle zukommt. Mit ihr/ihm steht und fällt oft die Frage, ob eine geschädigte Person von einer Versicherung Leistungen erhält oder nicht. In einem von schadenanwaelte im Kanton Aargau geführten Zivilprozess hat sich das Obergericht nun zu interessanten Fragen der Befangenheit solcher medizinischer Experten geäussert. Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB) wehrte sich ‘mit Händen und Füssen’ gegen die Ernennung eines erfahrenen Neurologen als Gutachter. Es tat dies mit der Begründung, er sei gegenüber schadenanwaelte befangen, weil er ‘früher’ einmal für schadenanwaelte Privatgutachten erstattet habe. Abgesehen davon, dass diese Behauptung unbewiesen blieb, führt das Obergericht dazu aus, dass solche gelegentlichen Tätigkeiten für eine Partei noch zu keiner Befangenheit führen würden, dies solange als keine eigentliche wirtschaftliche Abhängigkeit vorliege. Völlig unter ging in diesem Zusammenhang zudem, dass schadenanwaelte in solchen Verfahren nicht Partei, sondern immer nur Parteivertreter sind.