BGE 4A_430/2019 vom 9. November 2019: Neues Urteil des Bundesgerichts zum Haushaltschaden – Dieser ist und bleibt „normativ“

Das Bundesgericht hat in einem von uns geführten Fall die Beschwerde der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgewiesen. Damit kommt ein Haftpflichtprozess nach über 7-jähriger Prozessdauer zu einem positiven Ende für die Mandantin. Die Versicherung machte vor Bundesgericht geltend, der Haushaltsschaden dürfe nicht nach den sog. SAKE-Statistiken berechnet werden, weil die zuvor als selbständige Barbetreiberin tätige Klägerin vor dem Unfall ein sehr hohes Erwerbspensum innehatte. Das Bundesgericht erteilte dieser Ansicht jedoch eine Abfuhr und stellte nochmals klar, dass ein Abweichen von den SAKE-Werten nicht zulässig ist.

Es gehe einerseits nicht an, erhöhend zu berücksichtigen, dass die Klägerin in einer 150m2 grossen Wohnung gelebt habe, drei Katzen hatte, regelmässig kochte und viel Aufwand für Wäsche- und Kleiderpflege betrieb, da sie als Barbetreiberin viel Wert auf ihr Äusseres legte. Andererseits sei es genau so unzulässig, die SAKE-Daten zu kürzen, weil die Klägerin mehr Stunden in die Berufstätigkeit investierte als bei einem „normalen“ Pensum zu erwarten wäre. Die Beschwerde führende Haftpflichtversicherung vermenge in ihrer Argumentation im Ergebnis die normative und die tatsächliche Bemessung des Haushaltsschadens. Entschädigt werde durch den Haushaltsschaden nicht ein „Ist“, sondern ein „Soll“ (E. 2.5).

Anmerkung: Haftpflichtversicherungen argumentieren in der aussergerichtlichen Schadenregulierung immer wieder damit, dass die Werte in der SAKE an die konkreten Verhältnisse anzupassen seien. Das Urteil ist daher zu begrüssen, stellt es doch nochmals klar, dass ein Abweichen grundsätzlich nicht zulässig ist.