Am 9. September 1997 erlitt der Kläger auf der Umfahrungsstrasse in Seewen SZ einen Verkehrsunfall. Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte als Lenker des VW Golf schnitt dem VW-Kieinbus, der von xy gelenkt wurde und in welchem der Kläger sass, auf einer Kreuzung den Vortritt ab.
Am 9. September 1997 erlitt der Kläger auf der Umfahrungsstrasse in Seewen SZ einen Verkehrsunfall. Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte als Lenker des VW Golf schnitt dem VW-Kieinbus, der von xy gelenkt wurde und in welchem der Kläger sass, auf einer Kreuzung den Vortritt ab. Die beiden Fahrzeuge kollidierten mit der linken (VW-Go!f) bzw. rechten (VW-Kleinbus) vorderen Fahrzeugecke,
nachdem der Kleinbus dem einbiegenden Fahrzeug noch ausweichen wollte. Der Kleinbus
wurde nach vorne geschoben, wo er frontal auf einen Signalmast auffuhr. Den Unfallhergang schildern alle Parteien übereinstimmend, die Vortrittsberechtigung des Kleinbuses ist von der Beklagten anerkannt (vg!, KA S.4 im Prozess BZ 2005 14, KB 3-7 im Prozess BZ 2005 14).
B. Mit Strafverfügung vom 28. November 1997 bestrafte das Bezirksamt Schwyz wegen Nichtgewährens des Vortrittes mit einer Busse von Fr. 300.00. Der Kläger seinerseits wurde mit Strafverfügung vom 28. November 1997 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten mit einer Busse von Fr. 60.00 bestraft (Urteil vom 13. Dezember 2007, S. 2, Ziff.1c).
C. a) Der Kläger sass zusammen mit Mitangestellten in der dritten Sitzreihe des Kleinbuses. Er musste unmittelbar nach dem Unfall hospitalisiert werden. Als Diagnose wurde festgehalten; Radiusfraktur rechts loco classico, stabile LWK 2-Fraktur, Rippenfraktur links basal. Am 16. September 1997 konnte er in gutem Allgemeinzustand, mit radiologischem Nachweis der Stabilität der Radiusfraktur rechts im Gips sowie unveränderter Steilung der LWK 4-Fraktur wieder nach Hause entlassen werden (KB 10).